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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. August 2008

    AG Rendsburg, Urteil vom 04.09.2006, Az. 18 C 460/05
    §§ 305 Abs. 1, 309 Nr. 7, 8, 323 Abs. 5 S. 2, 434 Abs. 1, 444, 475 BGB

    Das AG Rendsburg hat entschieden, dass der auf Seiten von privaten Verkäufern häufig zu findende Gewährleistungsausschluss unwirksam sein kann, wenn er sich in mehreren eBay-Angeboten wiederfindet. Das Amtsgericht verkündete: „Zwar könnte hier … problematisch sein, dass gemäß § 305 Abs. 1 BGB eine Vertragsbedingung nur dann als allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen ist, wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen ausgestellt worden sind. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt nämlich nicht unter § 305 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rn. 9 m.w.N.). Auf der anderen Seite gelten die § 305 ff BGB auch bereits für den sog. ersten Verwendungsfall. Und darüber hinaus ist auch gleichgültig, ob die Verwendung im geschäftlichen oder nichtgeschäftlichen – so wie hier der Fall – Bereich erfolgt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 9 a.E.; OLG Hamm, NJW-RR 2005,1220,1221). Zwar hat die Klägerin insoweit behauptet, dass es sich vorliegend um einen „Privatverkauf“ gehandelt habe. Auf der anderen Seite ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass die Klägerin diesen Haftungsausschluss in 12 weiteren eBay-Auktionen verwandt hat. Und dieser Umstand begründet sodann die Vermutung für ihren Charakter als AGB (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 24).“

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007, Az. 8 Cs 84 Js 5040/07 – aufgehoben
    §
    259 Abs. 1 StGB

    Das AG Pforzheim hat den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht war davon überzeugt, dass „der Angeklagte es als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte, dass das Gerät aus einer rechtswidrigen Vortat stammte, und dies billigend in Kauf nahm“. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel gekostet hätte. Dieser eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis sei geeigenet, den Kaufer hinsichtlich der Herkunft der Waren misstrauisch zu machen. Daran ändere auch der Charakter des vorliegenden Kaufs im Rahmen einer Verkaufsauktion nichts. Zwar würden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft; hier jedoch läge das Mindestgebot bei 1 Euro. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hatte dieser sich auch aufgrund des Hinweises im Angebot „toplegales Gerät“ zumindest die Frage nach der rechtmäßigen Herkunft der Ware gestellt. Außerdem sei für den Angeklagten ersichtlich gewesen, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwert habe. Weiter war für ihn erkennbar, dass das Gerät als „nagelneu“ verkauft wurde und nach Erhalt der Ware auch neuwertig war. Nach seiner eigenen Einlassung hatte der Angeklagte sich mit den Verkaufpreisen beschäftigt und war daher in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe aufgehoben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: „Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.“
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