Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Die Gestaltung einer Wortmarke (Groß-/Kleinschreibung) ist nicht vom Schutz der Eintragung umfasstveröffentlicht am 28. Januar 2016
EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-105/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass sich der Schutzumfang einer eingetragenen Wortmarke nicht auf gestalterische Elemente (z.B. Groß-/Kleinschreibung) bezieht. Somit waren die Wortmarken „IDRIVE“ und „iDrive“ als identisch anzusehen. Da außerdem eine große Nähe zwischen den angemeldeten Waren/Dienstleistungen gegeben sei, bestehe Verwechslungsgefahr, so dass das später angemeldete Zeichen „iDrive“ nicht eingetragen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Die Wortmarken „medan“ und „medac“ sind für medizinische Produkte unmittelbar verwechslungsgefährdetveröffentlicht am 27. Januar 2016
BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 531/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 125 b Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarken „medan“ und „medac“ einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen, soweit diese für ähnliche Waren eingetragen sind (z.B. pharmazeutische Erzeugnisse). Für diese Waren halte die angegriffene Marke (medan) den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke (medac) hinsichtlich der vorgenannten Waren jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. Die gestalterische Abweichung der Endbuchstaben „c“ bzw. „n“ ist gering ausgeprägt, insbesondere seien keine prägenden Ober- oder Unterlängen vorhanden. Bei nicht gegebener Warenähnlichkeit sei der Abstand der beiden Marken hingegen groß genug, so dass die Marke „medan“ nur teilweise zu löschen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Zur Zeichenähnlichkeit, wenn ein neu angemeldetes Kennzeichen in einer älteren Marke vollständig enthalten istveröffentlicht am 11. Januar 2016
EuG, Urteil vom 26.11.2015, Az. T-181/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass in dem Fall, dass eine neue Kennzeichenanmeldung (hier: Wortmarke „Nordschleife“) vollständig in einer bereits eingetragenen Marke (hier: „Management by Nordschleife“) enthalten ist, eine Verwechslungsgefahr bereits impliziert sein kann. Vorliegend hat das Gericht nach eingehender Prüfung der schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit sowie der Prüfung der teilweise identischen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr angenommen, zumal gerade der kennzeichnungskräftige Teil der älteren Marke mit der neueren Anmeldung übereinstimmt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Ist der Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke schutzunfähig, kann er nicht den Gesamteindruck der Marke prägenveröffentlicht am 17. Dezember 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I – 20 U 42/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, die aus einer grafischen Gestaltung und einem beschreibenden Wort zusammengesetzt ist, nicht allein durch die Benutzung des Wortes verletzt wird. Der beschreibende Wortanteil präge nicht den Gesamteindruck der Marke, da eine isolierte Schutzfähigkeit nicht gegeben sei. Das Wort allein sei wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig, so dass die Nutzung des Wortes durch Dritte auch nicht über den „Umweg“ der kombinierten Wort-/Bildmarke untersagt werden könne. Vorliegend ging es um die Bezeichnung „Shiva-Auge“ als gebräuchliche Bezeichnung für das Operculum der Turban- oder Kreiselschnecke und der daraus gefertigten Schmuckstücke. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer gelöschten / noch nicht eingetragenen Markeveröffentlicht am 19. November 2015
BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 15/14
§ 4 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009, Art. 112 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EGV 207/2009Der BGH hat entschieden, dass die Verletzung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke keine Ansprüche des Verletzten z.B. auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz auslöst. Dies gelte auch dann, wenn diese für nichtig erklärte Marke im Wege der Umwandlung als nationale deutsche Marke eingetragen werde, wenn dies zum Zeitpunkt der Verletzung noch nicht geschehen war. Möglicherweise seien in einer solchen Konstellation jedoch Unterlassungsansprüche wegen einer bestehenden Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Zur Frage, wann ein (kopiertes) Fremd-Logo im eigenen Logo kennzeichenprägend ist und damit eine Verwechselungsgefahr auslöstveröffentlicht am 16. November 2015
BPatG, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 24 W (pat) 533/11
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. und 2. Alt. MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass bei den Marken
der Buchstabenbestandteil „PP“ der unteren Marke die angegriffene Marke nicht prägt und innerhalb dieser Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Seine graphische Ausgestaltung in der als Bildmarke beanspruchten Widerspruchsmarke finde in der angegriffenen Marke, die zusätzlich über weitere Zeichenbestandteile verfüge, keine Entsprechung. Angesichts dessen bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit auch dann keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, wenn sich die Zeichen im Verkehr auf identischen oder hochgradig ähnlichen Waren der Klasse 10 begegnen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Kennzeichen für unterschiedliche Waren / Dienstleistungenveröffentlicht am 12. November 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2014, Az. 6 U 94/11
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass zwei ähnliche oder identische Kennzeichen nicht zwangsläufig verwechslungsgefährdet sind, wenn sie sich auf Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, welche nur geringe Ähnlichkeit aufweisen. Letzere nahm das Gericht für Bautenlacke gegenüber industriellen Lackieranlagen an. Dieser Abstand zwischen den beanspruchten Waren / Dienstleistungen sowie die Abweichung der Zeichen („Lactec“ ggü. „LUCITE®LacTec“) genügten zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Verwechslungsgefahr von Wortmarken mit vertauschten Buchstabenveröffentlicht am 8. September 2015
BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. I ZR 161/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwei Wortmarken, die aus denselben Buchstaben in unterschiedlicher Reihenfolge gebildet sind (hier: IPS und ISP), mit hoher Wahrscheinlichkeit einen klanglich ähnlichen und daher verwechslungsfähigen Gesamteindruck bilden. Dies sei vor allem der Fall, wenn bei Aussprache der einzelnen Buchstaben dieselbe Vokalfolge auftritt („i-pe-ess“ und „i-ess-pe“). Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Jeansmarke „501“ vorerst erfolgreich mit Widerspruch gegen die Marke „101“veröffentlicht am 22. Juli 2015
EuG, Urteil vom 03.06.2015, Az. T-604/13
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass für die Wortmarke „101“ ein Eintragungshindernis für die Waren „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ bestehen könnte, da eine Verwechslungsgefahr zu der bereits eingetragenen Marke „501“ möglicherweise vorliegt. Sowohl schriftbildlich, klanglich und begrifflich sei ein gewisser Grad an Ähnlichkeit der Zeichen vorhanden, der zuvor vom HABM nicht berücksichtigt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: Zur begrifflichen Ähnlichkeit zweier zusammengesetzter Marken mit einem gleichen Wortbestandteilveröffentlicht am 26. Juni 2015
EuG, Urteil vom 06.03.2015, Az. T-257/14
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken, die jeweils das gleiche Wort beinhalten, nicht notwendigerweise eine begriffliche Ähnlichkeit vorliegt. Vorliegend war die Verwechslungsgefahr der Wort-/Bildmarken „Black Jack TM“ und „Black Track“ zu beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Tatsache, dass beide Marken das Wort „Black“ verwenden, nicht, dass notwendigerweise eine begriffliche Ähnlichkeit vorliege. Da vorliegend jedes der einander gegenüberstehenden Zeichen für den englischsprachigen Verbraucher in der Gesamtbetrachtung einen Ausdruck mit eindeutiger und spezieller Bedeutung darstelle, könne von dem Vorliegen des Wortes „Black“ in beiden Kennzeichen gerade keine begriffliche Ähnlichkeit abgeleitet werden. Zum Volltext der Entscheidung: