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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. August 2011

    LG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 83/11 – nicht rechtskräftig
    § 7 UWG

    Die Wettbewerbszentrale hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Großbank erwirkt, weil diese Telefonanrufe (sog. Cold Calling) zur Neukunden-Akquiese einsetzte. Mitarbeiter der Bank riefen einen Unternehmer im Ort an, um ihn zu einer Kontoeröffnung und zu einem persönlichen Gespräch zu veranlassen, obwohl der Unternehmer nie zuvor einen Kontakt zu der besagten Bank hatte. Dieses Verhalten war unlauter. Auch bei Gewerbetreibenden seien Werbeanrufe nur zulässig, wenn diese sich mit der Werbung ausdrücklich einverstanden erklärten oder die Vermutung ihres Einverständnisses auf konkreten Tatsachen beruhe. Die Angabe einer Telefonnummer auf einer Internetseite reiche für diese Vermutung jedoch nicht aus.

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