Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Frankfurt a.M.: Cold Calling zur Neukundengewinnung auch durch (große) Unternehmen unlauterveröffentlicht am 3. August 2011
LG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 83/11 – nicht rechtskräftig
§ 7 UWGDie Wettbewerbszentrale hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Großbank erwirkt, weil diese Telefonanrufe (sog. Cold Calling) zur Neukunden-Akquiese einsetzte. Mitarbeiter der Bank riefen einen Unternehmer im Ort an, um ihn zu einer Kontoeröffnung und zu einem persönlichen Gespräch zu veranlassen, obwohl der Unternehmer nie zuvor einen Kontakt zu der besagten Bank hatte. Dieses Verhalten war unlauter. Auch bei Gewerbetreibenden seien Werbeanrufe nur zulässig, wenn diese sich mit der Werbung ausdrücklich einverstanden erklärten oder die Vermutung ihres Einverständnisses auf konkreten Tatsachen beruhe. Die Angabe einer Telefonnummer auf einer Internetseite reiche für diese Vermutung jedoch nicht aus.