Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Die in Düsseldorf regelmäßig praktizierte Dringlichkeitsfrist von 2 Monaten für einstweilige Verfügungen kann in Einzelfällen auch deutlich kürzer seinveröffentlicht am 27. Juli 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2015, Az. I-2 U 8/15
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer einstweiligen Verfügung von einer Dringlichkeitsfrist von 2 Monaten ausgegangen werden kann. Vorliegend war eine befristete Werbeaktion trotz Kenntsnisnahme während des Aktionszeitraums seitens des Verletzten erst mehr als 6 Wochen nach Aktionsende abgemahnt worden. Damit habe er erkennen lassen, dass die Angelegenheit für ihn nicht eilbedürftig sei. Zum Volltext der Entscheidung: