Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- EuGH: Die Dauer der „ernsthaften Benutzung“ einer Marke wird nicht durch die Ablösung der ursprünglichen durch eine aktualisierte Version der Marke unterbrochenveröffentlicht am 7. November 2012
EuGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. C-553/11
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104, Art. 15 GMVDer EuGH hat entschieden, dass eine Marke auch dann ernsthaft genutzt wird, wenn ihre ursprüngliche Gestaltung nicht mehr Verwendung findet, da diese durch eine aktualisierte Version ersetzt worden ist. Der Bestand der Marke und die Geltendmachung von Unterlassungs- und Annexansprüchen hängt von der ernsthaften Benutzung der Marke binnen einer bestimmten Jahresfrist ab (vgl. Art. 15 GMV, § 26 MarkenG, vgl. BPatG hier). Interessant ist das Urteil derzeit in Hinblick auf die von Samsung gerüchteweise angedachte Modifizierung ihres Markendesigns, welches in den letzten Jahrzehnten bereits mehrere Wandlungen über sich hat ergehen lassen (hier und hier). Ein anderes Urteil hätte für die Markeninhaber bedeutet, dass für den Erhalt der Marke stets neben der aktualisierten auch die ursprüngliche Markenversion hätte verwendet werden müssen – marketingtechnisch ein GAU. Zum Volltext der Entscheidung (hier).