Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Mischung aus Energy-Drink und Wodka darf nicht als „Energy & Vodka“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 14. August 2012
OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Mischgetränks als „Energy & Vodka“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handele es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften. „Energy“ sei jedoch eine solche nährwertbezogene Angabe. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher den Begriff „Energy“ womöglich auch als bekannte Abkürzung für den in der Mischung enthaltenen Energy-Drink (koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt) verstehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Bier macht gesund und schön? – Verbotene Werbungveröffentlicht am 4. August 2011
LG Berlin, Urteil vom 10.05.2011, Az. 16 O 259/10
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 12 LFGB; Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCV)Das LG Berlin hat entschieden, dass alkoholische Getränke, insbesondere Bier, nicht mit gesundheitsförderlichen Wirkungen beworben werden dürfen. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale wurde dem Deutschen Brauer-Bund untersagt, u.a. auf Vorbeugeeffekte von Bier gegen Herzerkrankungen, Osteoporose und Demenz hinzuweisen. Es handele sich bei den Angaben des Vereins auf dessen Internetseite um gesundheitsbezogene Angaben als Gegenstand einer kommerziellen Mitteilung, nämlich um allgemeine Werbeaussagen zu positiven Wirkungen von Bier. Dies verstoße gegen die HCV, die für alkoholische Getränke ein Totalverbot gesundheitsbezogener Angaben vorsehe.
- LG Hamburg: Verein pro Verbraucherschutz e.V. hat mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erfolg / Alkohol-Testkauf an Tankstellen durch Minderjährige nicht ordnungswidrigveröffentlicht am 27. November 2010
LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2010, Az. 416 O 78/10
§§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 8 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 9 Abs. 1 JuSchGDas LG Hamburg hat auf Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. – entgegen dem LG Hanau – eine einstweilige Verfügung erlassen, der zu Folge es einer Tankstelle verboten wurde, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken geschäftlichen Handelns das branntweinhaltige Getränk „W…“ (Whisky) an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben“. Es sei nicht zu beanstanden, so die Kammer, dass durch die Testkäufe Jugendliche Alkohol bekämen, zumal sie diesen nicht behalten dürften. Es sei auch nicht vom Gesetzeszweck des § 28 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 JuSchG umfasst, wenn Testkäufe so organisiert werden, dass erworbene Produkte nicht behalten und konsumiert würden. Es handele sich nicht um eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes. Zwar ist es auf legalem Wege nicht möglich, die – verabredete und damit vertraglich vereinbarte – Herausgabe des Getränks von Jugendlichen unmittelbar zu erzwingen. Ein solcher Fall, in welchem die Jugendlichen sich dem begleitenden Erwachsenen entzögen und den erworbenen Alkohol behielten und konsumierten, erscheine aber konstruiert und fernliegend. Er sei hier auch nicht relevant geworden. Die Entscheidung kann zwischenzeitlich mit Rechtsmitteln angegangen worden sein. Zum Volltext der von Rolf Schälike zur Verfügung gestellten Entscheidung: (mehr …)
- Aus dem Reich der Abmahnung (3): Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. und Joachim Rosseburg / Das Bundesamt der Justiz prüft Aktivlegitimationveröffentlicht am 5. November 2010
Vereine, die für sich in Anspruch nehmen, die Interessen des allgemeinen Verbrauchers wahrzunehmen und in der Folge Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abmahnen, gibt es reichlich. Nicht immer geht es dabei mit rechten Dingen zu. Ein berüchtigtes Beispiel hierfür war der Verein „Ehrlich währt am längsten“, welcher wohl die umfangreichste Abmahnungswelle wegen wettbewerbs- rechtlicher Verstöße in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ausgelöst hat. Diesem Verein wurde per Beschluss des OLG Oldenburg (14.12.2006, Az. 12 O 3410/06) verboten, „deutsche Onlinehändler unter der Behauptung, nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnberechtigt zu sein, in Massenverfahren wegen verschiedener – angeblicher – Mängel vorrangig aus dem Bereich der Verbraucherbelehrungen unter Anforderung einer Abmahnpauschale abzumahnen.“ Erhebliche Zweifel ergeben sich nun an der Aktivlegitimation des Vereins pro Verbraucherschutz e.V., welcher durch Herrn Joachim Rosseburg als Vorstandsvorsitzenden geführt wird. Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. ahndet derzeit, soweit ersichtlich, vornehmlich 1) die Angabe „FCKW-frei“ als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und 2) die Abgabe von Alkohol an Minderjährige durch Tankstellen. In letzterem Fall begeht der Verein zur Beweissicherung auch schon einmal selbst Rechtsverstöße, was dem LG Hanau auffiel. (mehr …)
- LG Hanau: Verein pro Verbraucherschutz e.V. wird mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen / Alkohol-Testkauf an Tankstellen durch Minderjährige ist ordnungswidrigveröffentlicht am 6. Oktober 2010
LG Hanau, Urteil vom 14.09.2010, Az. 6 O 104/10 §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iV.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchuG
Das LG Hanau hat einen Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall sollte dem Pächter einer Tankstelle ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, der gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist, nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck beauftragte der Verein einen Jugendlichen (17-jährig) zum Erwerb eines alkoholhaltigen Getränks in der Tankstelle unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson. Der Alkohol wurde dem Testkäufer ohne Prüfung eines Ausweises ausgehändigt. Zum Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes ließ das Gericht den durchgeführten Testkauf jedoch nicht gelten und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die mit dem Testkauf gewonnenen Ergebnisse seien nicht verwertbar. Es sei anerkannt, dass Testmaßen unlauter seien, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begangene oder bevorstehende Verletzung vorlägen und der Tester vielmehr lediglich die Absicht verfolge, mit verwerflichen Mitteln, insb. mit strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen oder besonderen Verführungskünsten auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuwirken. Eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr des Tankstellenpächters hinsichtlich Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz sei bei Außerachtlassung des Testkaufes nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)