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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren über die Bewerbung eines Nassrasiererapparates mit dem Slogan „Simply the Best“ zu entscheiden. Die Klägerin, eine Konkurrentin der Beklagten auf dem Gebiet der Nassrasierer, war der Auffassung, dass die Bezeichnung der Produkte der Beklagten als „Simply the Best“ eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung darstelle. Die Hamburger Richter gaben ihr Recht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Das Gericht sah die Werbung mit „Simply the Best“ im Zusammenhang mit Nassrasierern als zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung an, da die Eigenschaften, die die Qualität eines Rasierers ausmachen, objektiv bestimmbar seien. Anders könne dies bei Produkten beurteilt werden, bei denen subjektive Einschätzungen und Bewertungen bei der Frage, was das „Beste“ sei, eine größere Rolle spielten (z.B. Lebensmittel). In letzterem Fall würde eine Anpreisung als „Simply the Best“ eher als reklamehafte Übertreibung und/oder als Werturteil gesehen werden, wobei jeweils der Einzelfall sorgfältig zu betrachten wäre. Jedenfalls würde der Durchschnittsverbraucher bei einem technischen Gerät wie einem Rasierer die Behauptung, der „Beste“ auf dem Markt zu sein, eher als scheinbar objektives Werturteil verstehen und könnte dadurch wettbewerbswidrig in die Irre geführt werden.

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