IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. September 2010

    OLG Bremen, Urteil vom 27.08.2010, Az. 2 U 62/10
    §§
    3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 UWG

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass die Werbung „Meine Nr. 1!“ und „STARK in Kunden-Zufriedenheit“ kein unzulässige Behauptung einer Alleinstellung beinhaltet. Streitgegenständlich war folgender Fall: Die Beklagte hatte in einer Zeitung eine Anzeige geschaltet, bei der im Blickfang eine lächelnde junge Frau ihre Augen auf einen Werbetext richtete, der – ebenfalls vom Blickfang umfasst – lautete: „Meine Nr. 1!“ und „STARK in Kunden-Zufriedenheit„. Der letztgenannte Text war mit einem Anmerkungsstern versehen, welcher auf den folgenden Fußnotentext verwies: „Unser bislang bestes Ergebnis in der von … beauftragten Befragung durch das Institut „Produkt + Markt“ im Sommer 2009. Die dort befragten Kunden der …-Gruppe (insgesamt 2506 Kunden) gaben der …-Gruppe (…) zum Thema „Gesamtzufriedenheit“ die Note 1,93 (Vergleich 2008: 2,05). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
    §§ 3, 5 Abs. 1 und Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung verschiedene Werbeanpreisungen eines Unternehmens unter die Lupe genommen. Unter anderem warb die Beklagte damit, einer der marktführenden Online-Händler in ihrem Produktbereich zu sein. Dies erachtete das Gericht als wettbewerbswidrig, da Aussagen zur Marktführerschaft nur dann getroffen werden könnten, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermögliche. Hierfür fehle es an konkreten Tatsachen. Die Umsätze der von der Klägerin genannten Unternehmen ließen eine Einteilung nach Umsatzzahlen nur eingeschränkt zu. Unabhängig hiervon ist jedoch auch nach den vom Beklagten akzeptierten Zahlen davon auszugehen, dass die Umsatzzahlen – bis auf einen Wettbewerber – so dicht beieinanderlägen, dass keine Gruppe von Marktführern bestehe. Des Weiteren stufte das Gericht die Behauptung „18.500 Artikel im ständigen Angebot“ als täuschend ein, weil dies nicht aus dem Angebot der Beklagten ersichtlich sei. Die Addition der vom Beklagten im Internet beworbenen einzelnen Artikel ergebe nicht eine Anzahl von mehr als 18.500 Artikeln. Welche weiteren Artikel vorhanden seien, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. September 2010

    KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10
    § 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung mit der als Blickfang ausgestalteten Werbeaussage „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ für bestimmte Fremdsprachenfernkurse vom durchschnittlichen Verbraucher nicht ohne weiteres als Alleinstellungsbehauptung, sondern zwanglos als reklamehafte Übertreibung verstanden werde. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10
    §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das KG hat entschieden, dass die Anpreisung eines Fremdsprachenkurses mit dem Slogan „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ nicht irreführend ist. Nach Auffassung des Gerichts verstehe der Durchschnittsverbraucher diese Äußerung nicht als Alleinstellungsbehauptung gegenüber Angeboten der Konkurrenz, sondern erkenne die reklamehafte Übertreibung der Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 26. Juli 2010

    LG Osnabrück, Urteil vom 02.06.2010, Az. 18 O 106/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Osnabrück hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke im Internet mit der Formulierung „Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands“ eine irreführende Alleinstellungsbehauptung ist. Allerdings wurden unstreitig auch die nicht der Preisbindung unterliegenden nichtverschreibungspflichtigen Medikamente und Präparate von anderen Versandapotheken zu niedrigeren Preisen als vom Beklagten angeboten. Das Gericht führte aus, dass bei verständiger Würdigung die Werbung des Beklagten die Alleinstellungsbehauptung enthalte, bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes „wahrscheinlich“ enthalte keine Beschränkung dieser Aussage, da sie – entgegen der Behauptung des Beklagten – von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im mathmatischen Sinn einer über 50 % hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt sei, durchgehend die günstigsten Preise anzubieten.

  • veröffentlicht am 21. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines DSL-Anbieters mit der Aussage, er sei der „beliebteste DSL-Anbieter Deutschlands“ dann nicht irreführend ist, wenn es sich um den Marktführer handelt. Die Antragstellerin hielt die Aussage für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die Mehrheit der Bevölkerung nachprüfbar mit der Antragsgegnerin sympathisiere. Das Gericht ließ jedoch die unbestrittene Marktführungsposition als Indiz auch für die eigentlich subjektiv zu bewertende Beliebtheit ausreichen. Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung liege nicht vor und die Bevorzugung des Anbieters durch die Nutzer lasse sich an der Größe des Kundenstammes als objektive Größe ermitteln. Dafür müssen die objektiven Angaben allerdings der Wirklichkeit entsprechen. Werden Testergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen und damit ein regional tätiger Kabelbetreiber als deutschlandweit günstigste Alternative dargestellt, stellt dies nach einer Entscheidung des OLG Köln sehr wohl eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az. I ZR 73/07
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer vermeintlich irreführenden Alleinstellungsbehauptung den in dieser Form Werbenden
    grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht treffe (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 2.155 und 3.25), dies jedoch dann nicht gelte, wenn der klagende Wettbewerber selbst bereits über Erkenntniswerte verfüge, nach denen die Alleinstellungsbehauptung wiederlegt werden könne. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die als erfahren beworbenen Mitarbeiter der Beklagten zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren. Es sei, so der Senat, der Klägerin also ohne weiteres möglich gewesen, eine mangelnde fachliche Qualifikation dieser Mitarbeiter darzulegen und zu beweisen. Für eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin bestehe deshalb kein Anlass.  Streitgegenständlich war folgende Werbung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2010

    Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines bekannten Optikers – „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ – eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung enthält. Zwei Runkfunkwerbespots, die unter anderem die genannte Aussage enthielten, waren Stein des Anstoßes für einen Wettbewerbsverband. Nach Auffassung des Gerichts weise sich die Beklagte mit dieser Aussage, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer Geld-zurück-Garantie verwendet werde, eine preisliche Alleinstellung zu. Diese Behauptung sei irreführend und damit unlauter. Die Behauptung, ein Preis sei der „günstigste“, bedeute nach dem Verständnis jedenfalls maßgeblicher Teile des Verkehrs im Regelfall und im konkreten Aussagezusammenhang, dass er für ein gleiches oder gleichwertiges Produkt niedriger sei; ob das zutreffend sei, ließe sich tatsächlich feststellen. Die Beklagte verbürge sich (untechnisch) dafür, dass sie für alle Produkte stets die absolut niedrigsten Preise anbiete. Die Ansicht des Landgerichts in der Vorinstanz, dass mit einer solchen Anpreisung gerade keine absolute preisliche Alleinstellung gemeint sein könne, weil sich von selbst verstehe, dass eine solche Superlativbehauptung nie eingehalten werden könne, könne der entscheidende Senat nicht teilen. Irreführend sei die Behauptung, weil zwar die Beklagte ständig die Preise am Markt überprüfe und bei niedrigen Preisen sofort ihre eigenen Preise heruntersetze, jedoch für die kurze Zeitspanne der Anpassungsdurchführung (bis zu 24 Stunden) eben nicht der niedrigste Preis angeboten werde.

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren über die Bewerbung eines Nassrasiererapparates mit dem Slogan „Simply the Best“ zu entscheiden. Die Klägerin, eine Konkurrentin der Beklagten auf dem Gebiet der Nassrasierer, war der Auffassung, dass die Bezeichnung der Produkte der Beklagten als „Simply the Best“ eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung darstelle. Die Hamburger Richter gaben ihr Recht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Das Gericht sah die Werbung mit „Simply the Best“ im Zusammenhang mit Nassrasierern als zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung an, da die Eigenschaften, die die Qualität eines Rasierers ausmachen, objektiv bestimmbar seien. Anders könne dies bei Produkten beurteilt werden, bei denen subjektive Einschätzungen und Bewertungen bei der Frage, was das „Beste“ sei, eine größere Rolle spielten (z.B. Lebensmittel). In letzterem Fall würde eine Anpreisung als „Simply the Best“ eher als reklamehafte Übertreibung und/oder als Werturteil gesehen werden, wobei jeweils der Einzelfall sorgfältig zu betrachten wäre. Jedenfalls würde der Durchschnittsverbraucher bei einem technischen Gerät wie einem Rasierer die Behauptung, der „Beste“ auf dem Markt zu sein, eher als scheinbar objektives Werturteil verstehen und könnte dadurch wettbewerbswidrig in die Irre geführt werden.

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