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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 28. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013, Az. 4 U 171/12
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Tanzschule mit der Wendung „garantieren wir Ihnen … den gewünschten Lernerfolg“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Diese Werbung enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die von der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung (Tanzunterricht) zu erwarten seien bzw. – wie es das Gericht sehr schön formuliert: „Es gibt immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal Gelernte so anzuwenden, dass daraus eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung ersichtlich ist.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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