IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2015

    LG Landshut, Urteil vom 29.06.2015, Az. 72 O 3510/14
    § 21a Abs. 3 VTabakG, § 21a Abs. 4 VTabakG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Landshut hat entschieden, dass auf der Unternehmenswebseite eines Tabakherstellers keine Darstellung rauchender Menschen gezeigt werden darf. Dies falle – auch wenn auf der Seite kein Verkauf stattfinde – unter das Tabakwerbeverbot, da die Darstellung lässiger, rauchender Menschen indirekt der Verkaufsförderung der Unternehmensprodukte diene. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2009, Az. 14 K 4086/07
    §§ 4 Abs. 2 S. 2; 20 Abs. 1 JMStV; § 59 Abs. 3 RStV

    Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite mit pornographischen Inhalten von der zuständigen Landesmedienanstalt kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er nicht sicherstellt, dass nur Erwachsene auf das Angebot zugreifen können. Der klagende Betreiber hatte sich gegen eine auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ergangene Beanstandungs- und Untersagungsverfügung gewehrt, die von der zuständigen Landesmedienanstalt ergangen war und mehrere auf den Kläger registrierte Internet-Domains betraf. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht indes zurück. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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