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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 14 W 553/09
    § 15a RVG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass § 15 a RVG in allen noch nicht bereits rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist. Die an die Presse gerichtete Mitteilung des Oberlandesgerichts lautet:Nach der bisherigen Rechtslage war eine Geschäftsgebühr, die für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstanden war, im Kostenfestsetzungs verfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Betreiben eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. § 15 a RVG, der am 5. August 2009 in Kraft getreten ist, trifft hierzu eine abweichende Regelung. Die Vorschrift lautet wie folgt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09
    §§ 15a, 60 RVG

    Das OLG Celle stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die Beschlüsse des OLG Stuttgart und des AG Bruchsal sowie weiterer Gerichte, die zum neuen § 15a RVG entschieden hatten, dass bei bereits außergerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts die außergerichliche Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr in der Form anzurechnen sei, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen wäre. Da der neue § 15a darüber hinaus nur die gesetzliche Anrechnungsvorschrift klarstelle, seien diese Anrechnungsmodalitäten auch auf Fälle vor Inkrafttreten der Änderung anwendbar. Das OLG Celle spricht sich nunmehr deutlich dagegen aus. Die Neuregelung des § 15a RVG sei genau das – eine Neuregelung.  Von einer lediglich klarstellenden Funktion der Regelung könne keine Rede sein. Daher sei die Übergangsvorschrift des § 60 RVG anwendbar, nach der Altfälle auch gemäß der alten Rechtslage zu beurteilen seien. Damit sei bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts die gerichtliche Verfahrensgebühr nur hälftig festzusetzen.

    Für die Anwendbarkeit auf Altfälle sprachen sich folgende Gerichte aus:
    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)

  • veröffentlicht am 3. September 2009

    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09
    § 15a RVG

    Das AG Bruchsal hat in dieser Kostenentscheidung konstatiert, dass die am 05.08.2009 in Kraft getretene Neuregelung des § 15a RVG auch auf so genannte „Altfälle“ anwendbar ist, die bislang hinsichtlich der Kosten noch nicht entschieden wurden. Grund für diese – in der Regel nicht zulässige – Rückwirkung sei, dass es sich bei der Gesetzesänderung nicht um eine echte Neuregelung handele, sondern lediglich um eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers hinsichtlich der schon vorher geltenden Anrechnungsregeln. Damit schloss sich das AG Bruchsal der vom OLG Stuttgart geäußerten Rechtsauffassung an.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:
    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07
    (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

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