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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10
    §§
    3 Nr.1; 4 Nr.11 UWG; § 8 Abs.1 S.2 AltölVO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis an Käufer von Motorenölen, dass das Öl kostenlos an eine Annahmestelle zurückgegeben werden kann, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Der Senat vermochte sich der Auffassung des LG Hamburg nicht anzuschließen, dass die Hinweispflicht nach § 8 Abs.1 S.2 AltölVO nicht für den Vertrieb von Motorenöl über das Internet gelte. Der Wortlaut der Bestimmung, insbesondere der Begriff der „Schrifttafel“, der zunächst an körperliche Schilder denken lasse, sei allerdings auf den stationären Handel mit Motorenöl in Ladengeschäften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das liege ersichtlich daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Altölverordnung im Jahr 1987 die Entwicklung des Internets noch in den Anfängen gesteckt habe; erst recht habe es noch keinen Versandhandel über das Internet gegeben. Auch ein sonstiger Versandhandel mit Motorenöl – etwa über Katalog – hätten zu dieser Zeit nach Kenntnis des Senats nicht existiert oder seien jedenfalls unüblich gewesen, zumindest im Verhältnis zu privaten Endverbrauchern. Nur um diesen Markt gehe es im vorliegenden Fall. (mehr …)

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