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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 26.03.2009, Az. 6 U 242/08
    §§ 3 Abs. 1, 5, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch mehrere Wettbewerbsverstöße gestützt werden kann. Unerheblich sei, ob sämtliche der genannten Wettbewerbsverstöße gegeben seien. Ein Unterlassungsantrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2001, 453 – TCM-Zentrum, Rn. 30) schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die Verletzungshandlung nur einen der gerügten Wettbewerbsverstöße enthalte; auf die Frage, ob die beanstandete Verletzungshandlung auch im Übrigen wettbewerbswidrig sei, komme es dann nicht mehr an. Daraus ergebe sich die Möglichkeit des Gerichts, sich gegebenenfalls nur mit einem das Verbot rechtfertigenden Verstoß zu befassen. In der Folge könne ein Berufungsgericht das in erster Instanz ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung nicht nur mit dem vom Erstgericht angenommenen, sondern auch mit einem anderen der gerügten Wettbewerbsverstöße begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWie die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER bereits berichtete, hat die Schmidt Wellness GmbH nach Auskunft von Axel Gronen u.a. zahlreiche Opfer einer eBay-Panne, nach der die Widerrufsbelehrung in der von eBay zur Verfügung gestellten Rubrik nicht angezeigt wurde, abgemahnt (Schmidt Wellness). Es ist nicht das erste Mal, dass die Schmidt Wellness GmbH abmahnend in Erscheinung tritt. Die gewohnt markige Ausdrucksweise von Herrn Gronen nahm der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH nunmehr zum Anlass, für seine Mandantin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen (LG  Bochum, Az. 2 O 762/08). Mit der beantragten einstweiligen Verfügung sollte Herrn Gronen u.a. untersagt werden, die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ zu bezeichnen. Dem Vernehmen nach lehnte das Landgericht dieses Unterfangen jedoch nach Vorlage von mindestens 30 Abmahnungen der Schmidt Wellness GmbH ab. In der Folge kann die Schmidt Wellness GmbH zukünftig als „Massenabmahner“ bezeichnet werden. Die gerichtliche Begründung der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Bochum sollte spätestens am 08.12.2008 vorliegen. Der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH erklärte zwischenzeitlich, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt würde und gleichzeitig Hauptsacheklage beim Landgericht Köln erhoben worden sei. Ferner soll gegen Axel Gronen nach dessen direkter Kontaktaufnahme mit der Schmidt Wellness GmbH ein weiteres Verfahren angestrengt werden/worden sein.

    Jeder Onlinehändler, der von der Schmidt Wellness GmbH abgemahnt wurde und anwaltlich vertreten wird, wird gebeten, sich mit dem Verband des bundesdeutschen Onlinehandels (vdbo.de) in Verbindung zu setzen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat und noch nicht anwaltlich vertreten wird, sollte sich umgehend mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
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  • veröffentlicht am 10. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.11.2008, Az. 6 W 141/08
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss erneut deutlich gemacht, dass die Höhe der Streitwerte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (vorliegend: die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel und einer irrefüh­renden Widerrufsbelehrung) gesunken sind. Vorliegend wurde sogar ein Streitwert von nur 1.000,00 EUR angesetzt, da der An­tragsteller, der seit einigen Jahren über das Internet Handel betrieb, durch den Verkauf von Büchern nur einen äußerst geringen Umsatz erzielt habe und die (anhand von Rechnungen über eingekaufte Ware dargelegten) zukünftigen Vertriebsabsichten und Umsätze gerichtlich geschätzte ca. 3.600,00 EUR nicht übersteigen würden. Hierzu das Oberlandesgericht: „Der eigene Umsatz, den der Antragsteller durch den Verkauf von Büchern erzielt, setzt den Rahmen für die mögliche wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers und damit auch für den festzusetzenden Streitwert.“ Allgemein erklärte das OLG zu seiner Streitwertbemessung Folgendes: (mehr …)

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