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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 12.08.2013, Az. 226 O 86/13
    § 101 Abs. 9 UrhG
    , § 3 Nr. 30 TKG

    Das LG Köln hat mit diesem Beschluss einer Rechteinhaberin Auskunft über Namen und Anschriften von Filesharern des Werks „Amanda’s Secrets“ erteilt. Beachtlicherweise spricht der Beschluss von Tauschbörsen und nicht Streaming-Angebot(en). Entweder handelt es sich um ein grundlegendes Fehlverständnis des Gerichts von der Funktionalität von P2P-Netzwerken (Tauschbörsen) auf der einen Seite und Streaming-Technologie auf der anderen Seite oder es handelt sich schlicht um eine fälschliche Begriffverwendung durch die Verwendung älterer Textbausteine. Der anwaltliche Schriftsatz zum Antrag auf Erteilung der Auskunft (übrigens von Herrn RA Daniel Sebastian) spricht allerdings bezeichnenderweise nicht von „Streaming“ oder „Filesharing“ und hat dadurch möglicherweise beim LG Köln den Eindruck üblicher Filesharing-Verstöße erweckt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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