IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2016

    OLG Köln, Urteil vom 26.02.2016, Az. 6 U 90/15
    § 307 BGB

    Das OLG Köln hat in einem von der Verbraucherzentrale NRW geführten Verfahren entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon zwar Kunden vom Handel auf der Plattform ausschließen kann, allerdings bereits erworbene (digitale) Inhalte wie eBooks, Filme u.a. für diese Kunden weiterhin erreichbar halten muss. Eine entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne Ansehung bereits entrichteter Entgelte bestimmte, dass es Amazon gestattet sei, Kunden Services auf der Website vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wurde für unwirksam erklärt, da Verbraucher dadurch in ihren Rechten eingeschränkt würden. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Februar 2016

    LG München I, Urteil vom 18.08.2015, Az. 33 O 22637/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG

    Das LG München hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber einer Internet-Verkaufsplattform in der Ergebnisliste seiner Suchmaschine neben der gesuchten Marke auch konkurrierende Waren anderer Hersteller aufführt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2016

    OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2015, Az. 4 U 59/15
    § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Zusenden sog. Weiterempfehlungs-E-Mails mittels der auf der Internethandelsplattform Amazon zur Verfügung gestellten Weiterempfehlungsfunktion den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllt und der Onlinehändler, welcher über Amazon Waren vertreibt, wegen des Anbietens der Weiterempfehlungsfunktion auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Verfügungsbeklagte könne sich nicht von vorneherein darauf berufen, sie habe auf die konkret beanstandeten Angebotsinhalte ohnehin keinen Einfluss gehabt, denn dies stehe der verschuldensunabhängigen Haftung für ihre eigenen Angebote nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass sich der Anbieter, der seine Waren auf der Verkaufsplattform Amazon bewerbe und verkaufe, die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot zu eigen mache und sich diese demzufolge als eigenes Handeln zurechnen lassen müsse. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15
    Art. 9 GMV; § 15 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiberin der Internethandelsplattform Amazon für markenverletzende Ergebnisse der plattformeigenen Suchmaschine haftet. Würden bei der Suche nach einer Marke (hier: „MAXNOMIC“) auf Grund des programmierten Suchalgorithmus Suchergebnisse anderer Produkte angezeigt, ohne dass erkennbar ist oder darauf hingewiesen wird, dass diese nicht vom Markeninhaber stammen, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Dies gelte allerdings nicht für Marken, die aus beschreibenden Begriffen bestehen, welche im Suchergebnis ebenfalls tatsächlich auftauchen (hier: „NEEDforSEAT“). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 5. Januar 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart)
    § 1 GWB, § 2 Abs. 2 S. 1 GWB, § 33 GWB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Hersteller von Marken-Rucksäcken im Vertriebsvertrag mit einem Händler den Verkauf über Internetverkaufsplattformen wie Amazon wirksam untersagen kann. Allerdings könne der Hersteller nicht untersagen, dass die Marken-Rucksäcke über Preisvergleichsportale beworben würden. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Zur Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom 22.12.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 PAngV, Art. 3 Abs. 1 und 4 EU-RL 98/6/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Amazon EU S.a.r.l. auch selbst und direkt wettbewerbsrechtlich für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten (z.B. fehlende Grundpreisangaben) auf ihrer Plattform www.amazon.de auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Amazon hatte sich damit verteidigt, dass es auf Grund seiner Größe unmöglich sei, jeder Informationspflicht nachzukommen; die fehlende Textilkennzeichnung und Grundpreisauszeichnung seien Einzelfälle aus technischem Versehen („Ausreißer“). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart)
    § 33 GWB, § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB, § 1 GWB; Art. 101 AEUV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hersteller von Markenrucksäcken Händlern per Vertriebsvertrag untersagen darf, diese Produkte z.B. über die Internetplattform Amazon zu verkaufen. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden, um sein Interesse an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke durchzusetzen. Nicht zulässig sei jedoch das Verbot, Markenprodukte über Preissuchmaschinen zu bewerben. Zur vollständigen Pressemitteilung hier.

  • veröffentlicht am 11. November 2015

    LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 149/14
    § 9 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das sog. Anhängen über die ASIN-Nummer an ein fremdes Amazon-Angebot irreführend ist, wenn dadurch über die betriebliche Herkunft eines Produkts getäuscht wird. Die Nutzung bereits vorhandener ASIN-Nummern ist nur beim Vertrieb eines identischen Produkts zulässig. Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um ein identisches Produkt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Dieser löse auch Schadensersatzansprüche aus, die im Wege des entgangenen Gewinns berechnet werden könnten. Grundsätzlich könne zwar nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Verletzers in vollem Umfang dem Verletzten zu Gute gekommen wäre, vorliegend war die Klägerin jedoch Exklusiv-Anbieterin des streitgegenständlichen Produkts. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 12. August 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az. 2a O 243/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle des sog. „Anhängens“ an Amazon-Angebote keine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware vorliegt, wenn es sich tatsächlich um Ware desselben Herstellers handelt, welche aber mit unterschiedlichen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Dies weise lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, z.B. Zwischenhändler hin. Bei niedrigpreisiger Ware, wie vorliegend, sei dies für den Kunden aber nicht von Bedeutung. Zitat:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 24.04.2015, Az. 6 U 175/14
    § 8 Abs. 4 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine nicht zutreffende unverbindliche Preisempfehlung, die bei einem Angebot auf der Amazon-Plattform dargestellt wird, in den Verantwortungsbereich des dort tätigen Händlers fällt. Auch wenn der Händler sich an ein bereits existierendes Angebot, welches die falsche UVP enthält, „angehängt“ habe, sei er für die irreführende Angabe verantwortlich und dementsprechend zur Unterlassung verpflichtet. Es stehe dem Händler schließlich frei, ob er eine Plattform wie Amazon nutze, dann müsse er sich auch Verstöße wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I