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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. November 2014

    LG Arnsberg, Urteil vom 30.10.2014, Az. I-8 O 121/14 – nicht rechtskräftig
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der über Amazon-Marketplace Produkte anbietet und verkauft, nicht als „Störer“ für Rechtsverletzungen haftet, die auf Vorgaben des Plattformbetreibers Amazon zurückzuführen sind (hier: Weiterempfehlungsfunktion). Der Verfügungskläger hielt es für wettbewerbswidrig, dass der abgemahnte Verkäufer über die Verkaufsplattform www.amazon.de Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in verschiedenen Variationen an Verbraucher verkaufte und dabei eine von Amazon vorgehaltene Weiterempfehlungsfunktion nutzte. Das Landgericht verneinte eine Störerhaftung des Verkäufers, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Verkäufer gehandelt habe, um den Amazon-Betreiber in seinem rechtswidrigem Handeln zu unterstützen. Hinweis: Das OLG Köln (hier) ist der Rechtsansicht, dass sich der Verkäufer jegliches Verhalten von Amazon zuzurechnen habe, und, um dieser Wirkung zu entgehen, auf Amazon dann eben keinen Handeln mehr betreiben solle. Da Amazon im Gegensatz zu eBay aus unserer Sicht eher träge in der Anpassung der Plattform an geltendes Recht ist, sind wir gespannt, wie das angerufene OLG Hamm urteilt, da im Falle der Stattgabe des Verfügungsantrags eine Abmahnwelle zu erwarten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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