IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. September 2014

    Der Internetgroßhändler Amazon darf nach einer Meldung auf heise (hier) keine Nachlässe auf neue Bücher geben, weil dies gegen die Buchpreisbindung verstößt. Dies gelte auch, wenn ein Kunde verbilligt ein gebrauchtes Buch erworben habe und Amazon ihm nach einer Beschwerde über den Verkäufer eine neues Exemplar des Buches zusende. Auch in diesem Fall müsse der volle Neupreis gezahlt werden. Amazon war im Rechtsstreit um diese Frage vor dem LG Wiesbaden unterlegen und gab in der Berufungsinstanz schließlich eine Unterlassungserklärung zur Beendigung des Rechtsstreits ab.

  • veröffentlicht am 22. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2014, Az. 17 S 4/13
    § 97 UrhG, § 97a UrhG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Amazon-Händler bei Verwendung eines fremden Produktbildes auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er selbst mit seinem Produkt vom Amazon-System an die bereits bestehende Produktbeschreibung des anderen „angehängt“ wurde. Schadensersatz schulde der betroffene Händler dem Rechteinhaber aber nicht, da es insoweit eines Verschuldens bedürfe, was in der Regel aber nicht vorläge. Dem Amazon-Händler sei es schlicht unzumutbar, für jedes Produkt die vorhandene Rechtekette zu überprüfen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. August 2014

    LG München I, Urteil vom 14.08.2014, Az. 17 HK O 3598/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG München hat gemäß einem Bericht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (hier) entschieden, dass die beim Internetgroßhändler Amazon vorgenommene anteilige Verrechnung von Gutscheinen auf Sammelbestellungen ohne vorherigen Hinweis unzulässig ist. Dadurch würden Kunden, die einen Artikel aus einer Sammelbestellung wegen Ausübung ihres Widerrufsrechts zurücksandten, bei der Kaufpreiserstattung benachteiligt, weil nicht der gesamte Warenwert erstattet, sondern der Wert eines vorher eingelösten Gutscheins anteilig abgezogen wurde. Darüber seien die Käufer vorher jedoch nicht aufgeklärt worden. Eine solche Aufklärung müsse gemäß dem Urteil des LG München nunmehr unmissverständlich erfolgen.

  • veröffentlicht am 11. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Augsburg, Urteil vom 30.07.2014, Az. 021 O 4589/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Augsburg hat entschieden, dass ein Händler keinen Schadensersatz wegen einer negativen Bewertung bei Amazon geltend machen kann, wenn er nicht nachweist, dass die Kritik des Käufers unberechtigt war. Vorliegend hatte der Käufer eines Fliegengitters eine falsche Montageanleitung moniert, weshalb er das Gitter nicht anbringen konnte und dieses unbrauchbar wurde. Als der Käufer sich auf Aufforderung des Händlers weigerte, die Bewertung zu löschen, eskalierte der Streit, der Käufer beschwerte sich bei Amazon und das Verkäuferkonto wurde gesperrt. Der Händler machte nun Umsatzeinbußen von ca. 40.000,00 EUR als Schadensersatz geltend. Auf Grund des nicht erbrachten Nachweises, dass die Kritik nicht zutreffend gewesen sei, wies das Gericht die Klage jedoch ab.

  • veröffentlicht am 31. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.07.2014, Az. 101 O 55/13
    § 9 Abs. 1 BuchPrG; § 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Gewährung von Provisionszahlungen an einen Schulförderverein durch die Handelsplattform Amazon – für den Fall, dass Eltern und Schüler einer bestimmten Schule ihre Schulbücher über die Plattform erwerben – gegen die Vorschriften der Buchpreisbindung verstößt. Zwar zahlten Eltern und Schüler den vollen Preis für die jeweiligen Bücher, jedoch solle das Buchpreisbindungsgesetz auch einen Preiswettbewerb zwischen Händlern verhindern. Zudem liege eine unsachliche Beeinflussung von Eltern und Schülern vor, die zum Kauf über Amazon verleitet würden, um nicht den Eindruck zu erwecken, sie würden sich nicht solidarisch gegenüber ihrer Schule verhalten. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bundeskartellamt sieht nach eigener Pressemitteilung vom 28.04.2014 die Beschränkungen des Online-Vertriebs von Laufschuhen durch die Firma ASICS als kartellrechtlich „kritisch“ an. Zur Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Urteil vom 05.06.2014, Az. 16 U (Kart) 154/13 – nicht rechtskräftig
    § 1 GWB, § 2 Abs. 1 GWB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass das Unternehmen Casio Europe den Vertrieb von Kameras über Internethandelsplattformen aus kartellrechtlichen Gründen nicht ausschließen darf. Demgemäß verbot der Senat dem Unternehmen, in Händlerverträgen die Klausel zu verwenden „Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen‘ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Das Oberlandesgericht wies die Argumentation des Kameraherstellers zurück, bei den Kameras handele es sich um so hochtechnische und damit erklärungsbedürftige Produkte, dass ein Verkauf über Internethandelsplattformen ausgeschlossen werden müsse. Auch betreibe die Firma Casio Europe kein sog. selektives Vertriebssystem, in welchem beschränkende Vereinbarungen unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen zulässig seien. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

  • veröffentlicht am 26. März 2014

    BGH, Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen allein durch Werbung für die Produkte eines bestimmten Unternehmens nicht selbst in den Wettbewerb hinsichtlich des beworbenen Produktes eintritt und diesbezüglich somit auch nicht abmahnen kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter im Rahmen eines Partnerprogramms für Bücher auf der Internethandelsplattform www.amazon.de geworben und eine Verbraucherschutzzentrale abgemahnt, die ein Buch (Ratgeber) zum Reiserecht vertrieb. Der Senat sah mangels vergleichbarer Produkte keinen Anhaltspunkt für ein Wettbewerbsverhältnis, auch nicht mittelbar über den Umweg des Partnerprogramms zu Amazon: Die Klägerin werde nicht etwa dadurch selbst zum Anbieter von Bu?chern, dass auf ihrer Internetseite eine themenspezifische Auswahl des Buchangebots von Amazon dargestellt werde und ein elektronischer Verweis (Link) zu der jeweiligen Produktseite von Amazon eingerichtet sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 56/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne Kenntnis, für Wettbewerbsverstöße der auf der Plattform weitestgehend eigenverantwortlich handelnden Amazon-Händler haften. Insbesondere sei Amazon nicht dazu verpflichtet, für die einzelnen Produktgruppen genauere Vorgaben zum Einstellen der Angebote zu machen und auf diese Weise möglichen Rechtsverstößen der Händler vorzubeugen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen den Betreiber Amazon EU s.a.r.l. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2014

    LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, Az. 28 O 347/13
    § 19a UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Verfahren der einstweiligen Verfügung ebenfalls entschieden, dass das Anhängen an fremde Produktbeschreibungen auf der Plattform Amazon keine Urheberrechtsverletzung darstellt. In einem Hauptsacheverfahren kam das Gericht kürzlich zu demselben Ergebnis (hier). Derjenige, der sich an eine Produktbeschreibung und die darin enthaltenen Bilder anhänge, mache die Bilder nicht selbst öffentlich zugänglich, so dass eine Haftung als Täter nicht in Betracht komme. Auch eine Störerhaftung wurde vom Gericht verneint. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I