Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Frankfurt a.M.: Filesharing – Anschlussinhaber muss seinen Ehepartner nicht überwachenveröffentlicht am 22. Juni 2012
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.05.2012, Az. 32 C 157/12
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhGDas AG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle des illegalen Filesharings über Internettauschbörsen keine allgemeinen Überwachungspflichten zwischen Ehepartnern anzunehmen sind. Vorliegend war die Ehefrau Anschlussinhaberin und wurde auf Schadensersatz für die Verbreitung von Musikstücken in Anspruch genommen. Sie bestritt die Tat und gab an, dass außer ihr nur ihr Ehemann Zugang zu dem Internetanschluss gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, dass er keine Musik in Tauschbörsen herunterladen solle, ihn jedoch nicht weiter überwacht. Dies genügte dem Gericht zur Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche. Vor dem Hintergrund des gesetzlich geregelten Verhältnisses zwischen Ehegatten sei eine gegenseitige Überwachung nicht zumutbar. Das gelte auch dann, wenn bereits Anhaltspunkte für vorherige Rechtsverletzungen bestünden. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Donaueschingen: Die Veröffentlichung von Fotos fremder Wohnungen ist nicht zwangsläufig eine Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 27. August 2010
AG Donaueschingen, Urteil vom 10.06.2010, Az. 11 C 81/10
§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 812 BGB; 97 Abs. 2 Satz 1 UrhGDas AG Donaueschingen hat entschieden, dass ein Handwerker Fotografien, die er selbst in der Wohnung eines Kunden aufgenommen hatte, auf seiner Homepage veröffentlichen darf. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie durch die Veröffentlichung von Bildern ihrer privaten Wohnräume in ihren Rechten verletzt sei. Das Gericht folgte dem nicht. Die Beklagte hatte in der Wohnung der Klägerin Installations- und Sanitärarbeiten im Badezimmer durchgeführt und dies sowie das fertig gestellte Bad fotografisch dokumentiert und auf ihrer Firmenhomepage als Referenzobjekt veröffentlicht. Die Klägerin forderte dafür einen Schadensersatz in Höhe von 2.000 EUR. Das Gericht fand jedoch keine Anspruchsgrundlage für eine solche Forderung. Im Einzelnen führte es aus:
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