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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. November 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 4 W 45/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Zweibrücken entschied in diesem Rechtsstreit zwischen einem Film-Vertrieb und einem Access-Provider zur Frage der Ermittlungspflichten, die dem Gericht selbst obliegen. Die Antragstellerin machte ausschließliche Nutzungsrechte in Deutschland für einen bestimmten Spielfilm geltend und ermittelte über ein so genanntes Anti-Piracy-Unternehmen ca. 800 IP-Adressen, über welche Teile des Spielfilms in Tauschbörsen im Internet angeboten worden seien. Von der Antragsgegnerin begehrte sie Auskunft über die Inhaber der IP-Adressen. Die Antragsgegnerin weigerte sich und wies u.a. darauf hin, dass ein Nutzungsrecht der Antragstellerin an dem Spielfilm nicht näher dargelegt sei. Das LG Frankenthal, dem der Antrag zur Entscheidung vorlag, war der Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, an welcher Version des Spielfilms konkret Urheberrechte bestehen würden. Auch sei auf Nachfrage nicht dargelegt worden, welchen Hash-Wert (= Wert zur Identifizierung bestimmter Dateien) die im Antrag gemeinte DVD-Version habe. Aus diesem Grund wurde der Antrag zurückgewiesen.

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