Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Bochum: Filesharing in der Wohngemeinschaft – Anschlussinhaber muss Mitbewohner nicht benennenveröffentlicht am 3. Dezember 2014
AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, Az. 67 C 57/14
§ 97 UrhGDas AG Bochum hat entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses in einer Wohngemeinschaft, in welcher alle Mitbewohner den Anschluss über W-LAN nutzen, nicht automatisch als Täter oder Störer eines Filesharing-Vorfalls angesehen werden kann. Berufe sich der Anschlussinhaber darauf, dass auch andere den Verstoß begangen haben könnten und der Täter nicht ermittelt werden konnte, so liege die Beweislast (- dass doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss gehabt habe -) beim Rechtsinhaber. Der Anschlussinhaber sei nicht verpflichtet, „Ross und Reiter“, d.h. die Namen seiner Mitbewohner, anzugeben, sondern diese Ermittlung liege bei der Klägerin. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Bochum: Nur 100,00 EUR Schadensersatz für fragmentarischen Upload eines Musikstücks und 83,54 EUR Abmahnkostenveröffentlicht am 18. November 2014
AG Bochum, (Hinweis-) Beschluss, Az. 70 C 27/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhGDas AG Bochum hat entschieden, dass bei urheberrechtswidrigem „fragmentarischem“ Hochladen („Upload“) eines Musikstücks grundsätzlich ein Schadensersatzbetrag von nicht mehr als 100,00 EUR anzusetzen ist und der Gegenstandswert für die außergerichtlich erfolgte Abmahnung nach der doppelten Lizenzgebühr zu berechnen ist, im vorliegenden Fall 46,41 EUR.
- AG Bochum: Betreiber von illegaler Streaming-Website wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zur Geldstrafe verurteiltveröffentlicht am 26. Mai 2014
AG Bochum, Urteil vom 15.04.2014, Az. 30 Ls 7/14
§ 106 Abs. 1 UrhG, § 108 UrhGDas AG Bochum hat einen ohne Erlaubnis handelnden Betreiber von sog. Streaming-Websites (hier: diedreifragezeichen.net und ddf.to) wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in zwei Fällen zur Zahlung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Dem Verfahren waren umfangreiche Ermittlungen zur Identität des Verantwortlichen vorausgegangen, der sich u.a. durch eine Scheinfirma in Kuala Lumpur (Malaysia) hatte decken lassen.