Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Urhebernennung bei Fotonutzung im Internet per Mouse-Over ist nicht ausreichendveröffentlicht am 12. Dezember 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 13 S.1 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der unberechtigten Nutzung eines Fotos im Internet auch dann ein Aufschlag für die unterlassene Urhebernennung zu zahlen ist, wenn auf den Urheber beim sog. Mouse-Over über das Bild hingewiesen wird. Damit liege lediglich eine eingeschränkte Nennung vor, die dazu führe, dass die Urheberbezeichnung nur für einen Teil der Nutzer der Internetseite ersichtlich sei. Der üblicherweise 100prozentige Zuschlag zum Schadensersatz sei in diesem Fall jedoch auf 75 % zu reduzieren. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Düsseldorf: Schadensersatz von 263,12 EUR für täterschaftliches Filesharing eines Musikalbumsveröffentlicht am 17. November 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den widerrechtlichen Upload eines Musikalbums im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes ein Schadensersatz von vorliegend 263,12 EUR zu berechnen ist. Der Beklagte sei nach der Beweisaufnahme als Alleintäter des unrechtmäßigen Uploads anzusehen. Trotzdem sei der Forderung der Klägerin von Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und Abmahnkosten von fast 1.400,00 EUR nicht nachzukommen. Der Filesharer dürfe bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Abmahnkosten seien im entschiedenen Fall gar nicht zu erstatten, da die Abmahnung, die eine Unterlassung der Verbreitung des Gesamtrepertoires der Rechtsinhaberin forderte, unbrauchbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Zur notwendigen Darlegung einer Rechtekette bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werkeveröffentlicht am 29. Oktober 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 57 C 425/14
§ 97 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht geltend gemacht werden können, wenn die Rechteübertragungskette vom Urheber zum Rechteinhaber nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, und zwar auch in Bezug auf bestimmte Nutzungsformen (hier: öffentliche Zugänglichmachung). Zum Volltext der Entscheidung: - AG Düsseldorf: Musikwiedergabe im Wartebereich einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar / Zur fristlosen Kündigung eines GEMA-Lizenzvertrages wegen veränderter Rechtsprechungveröffentlicht am 22. Oktober 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2013, Az. 57 C 12732/12
§ 105 UrhG i.V.m. § 2 KonzentrationsVO NRW, § 313 Abs. 3 S. 2 BGB, § 15 Abs. 3 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Zahnarzt den für die Abspielung von Musik in seinem Wartezimmer mit der GEMA geschlossenen Lizenzvertrag fristlos kündigen durfte, nachdem der EuGH entschieden hatte, dass diese Nutzungsform keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne sei. Die Berufung wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Streitwert für urheberrechtswidrige Fotonutzung im privaten Bereich liegt bei 500,00 Euroveröffentlicht am 17. September 2014
AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 57 C 4962/14
§ 97 UrhG; 3 ZPODas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für den Unterlassungsanspruch für die urheberrechtswidrige Nutzung eines Fotos in einer privaten Auktion bei eBay bei 500,00 Euro liegt. Der Schadensersatz sei mit 20,00 Euro angemessen zu bewerten. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Verträge mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ können angefochten werdenveröffentlicht am 18. August 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014, Az. 32 C 15079/13
§ 123 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vertrag mit der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Es werde der fälschliche Eindruck einer amtlichen kostenlosen Eintragung erweckt sowie eine Pflicht des Adressaten zur Beantwortung suggeriert. Die Kosten würden verschleiert. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Filesharing – Zum Schadensersatz für einen Pornofilmveröffentlicht am 25. Juli 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 97a UrhG a. F.Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das Filesharing eines Pornofilms weniger als 200,00 EUR an Schadensersatz und Kosten der Abmahnung zu zahlen sind (123,00 EUR Schadensersatz und 70,20 EUR Abmahnkosten = 193,20 EUR). Als Einsatzbetrag dürfe nicht der Verkaufspreis einer DVD angesetzt werden, sondern dieser sei an einer fiktiven Lizenz pro Download über ein lizenziertes Downloadportal zu ermitteln. Ein pauschaler Multiplikationsfaktor verbiete sich auch. Ein solcher Faktor habe sich am Einzelfall zu orientieren; es sei zu schätzen, wie viele direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes unter Verwendung von Chunks der Beklagtenseite möglich erscheinen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: 21,00 EUR Schadensersatz für 12 Tage Internetausfall?veröffentlicht am 22. Juli 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014, Az. 20 C 8948/13
§ 280 Abs. 1 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für eine Ausfallzeit eines privaten Internetanschlusses von 12 Tagen Schadensersatz zu leisten ist. Dieser betrage jedoch lediglich den Anteil der monatlichen Gebühr, der auf diesen Zeitraum entfalle, im vorliegenden Fall 21,00 EUR. Einen übersteigenden Betrag könne der Kläger lediglich verlangen, wenn ein solcher für die Herstellung eines anderweitigen Internetzugangs tatsächlich angefallen wäre. Fiktive Kosten seien hingegen nicht zu ersetzen, ebensowenig wie die Kosten eines provisorischen Internetzuganges, der nicht funktionsfähig gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Filesharing – ca. 20,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel sind angemessenveröffentlicht am 17. Juli 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Az. 57 C 3122/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass beim Tauschbörsen-Download eines Musikalbums ca. 20,00 EUR Schadensersatz pro Titel des Albums angemessen sind. Die 10-fach höhere Forderung der Rechtsinhaberin wurde zurückgewiesen. Es könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht der private Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Für den Schadensersatz sei ein angemessener Lizenzpreis für einen einzigen Download zu Grunde zu legen (hier: 0,92 EUR) und dieser dann auf Grund der möglichen Vervielfältigungen und der Downloadzeiten zu erhöhen (hier: auf 20,24 EUR). Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Schadensersatz für professionelles Produktfoto bei eBay beträgt 100,00 EURveröffentlicht am 7. Juli 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. 57 C 9057/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein angemessener Schadensersatz für die unbefugte Nutzung eines professionellen Produktfotos (hier: Münzfotos) auf der Internet-Handelsplattform eBay bei 100,00 EUR liegt. Zum Volltext der Entscheidung: