Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Aufatmen für Filesharing-Abgemahnte? – Es könnte auch jemand anderes gewesen sein…veröffentlicht am 14. Februar 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Schadensersatz-Klagen wegen Filesharings aus Sicht des Anschlussinhabers ausreichend ist, eine Mitnutzung durch weitere Personen darzulegen, um die eigene Haftung als Täter zu widerlegen. Die Beweislast, dass trotzdem der Anschlussinhaber selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung sei, liege dann bei der Klägerin. Eine Haftung als Störer komme ebenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Mitnutzer des Anschlusses vorhanden seien, da diesen gegenüber keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflichten bestehen. Fazit: Für Abgemahnte, die in Düsseldorf verklagt werden, ist es jedenfalls von Vorteil, wenn sie ihren Internetanschluss nicht allein nutzen. Auf Grund der Änderung des Urhebergesetzes dürfte diese Rechtsprechung zunächst den im Einzugsbereich des AG Düsseldorf Ansässigen zu Gute kommen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass andere Gerichte sich dieser Argumentation zukünftig anschließen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: 2 Werbe-E-Mails in 6 Monaten begründen keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gegen den Spammerveröffentlicht am 13. Dezember 2013
AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 58 C 11474/13
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; § 12 UWG; § 935 ZPODas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Erhalt von zwei unerwünschten Werbe-E-Mails in einem Abstand von ca. 6 Monaten nicht die erforderliche Dringlichkeit für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Absender begründen. Die Gefahr einer nennenswerten Steigerung der Frequenz des Werbeversands habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Daher sei es dem Antragsteller zumutbar, im Hauptsacheverfahren vorzugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Eine Abmahnkanzlei, welche die Rechtsprechung zum Filesharing-Recht falsch darstellt, handelt arglistig / Betrugveröffentlicht am 25. November 2013
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az. 57 C 6993/13
§ 823 Abs. 2 BGB, § 853 BGB, § 263 StGB, § 97 Abs. 1 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei, die Filesharing-Verstöße abmahnt, arglistig handelt, wenn einer der Rechtsanwälte erklärt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses stets zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten für über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist und diese bereits bei nur 10 zur Verfügung gestellten Titeln im Hinblick auf einen Gegenstandswert von 10.000,00 EUR pro Titel 2.998,80 EUR betragen. In der Folge musste ein Internetanschluss-Inhaber, der wegen angeblichen illegalen Filesharings beschuldigt worden war, einen außergerichtlich mit der Rechteinhaberin geschlossenen Vergleich nicht erfüllen und dementsprechend keine Zahlungen leisten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Streitwert für herabsetzende Äußerungen in einem Internetforum beträgt 5.000 Euroveröffentlicht am 4. November 2013
AG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2013, Az. 51 C 9184/13
§ 823 Abs. 1 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für mehrere herabsetzende, unwahre Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen in einem Internetforum bei 5.000,00 EUR liegt. Als unwahr gelten die bestrittenen Behauptungen auch dann, wenn der Behauptende keinen oder nur ungenügenden Beweis für die Wahrheit anbietet. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Der Erwerb eines einfachen Nutzungsrechts an einem Foto für einen Internetauftritt umfasst auch den Verweis auf den Auftritt von einer zweiten Domainveröffentlicht am 19. September 2013
AG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12
§ 97 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass das Nutzungsrecht an einem Foto nicht überschritten wird, wenn der Webauftritt, für den das Foto bestimmt ist, von einer zweiten Domain adressiert wird. Dies stelle keine erweiterte Nutzung dar, für die der Urheber Schadensersatz geltend machen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Polizei hat im Rahmen von Ermittlungsarbeit gesperrtes E-Mail-Konto nach Auswertung der E-Mails wieder freizugebenveröffentlicht am 18. September 2012
AG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2012, Az. 150 Gs 1337/12
§ 98 Abs. 1 StPODas AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Polizei bei Ermittlungstätigkeiten zwar ein E-Mail-Konto übernehmen, also auch durch ein neues Passwort vor der Benutzung durch den Kontoinhaber oder Dritte sichern darf. Allerdings müsse das Konto nach Auswertung der E-Mails auch wieder freigegeben werden. Dies hatten die etwas schwerfälligen Kollegen von der Trachtengruppe wohl verweigert, auch nachdem sie die E-Mails aus dem betreffenden Konto bereits kopiert hatten. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).
- AG Düsseldorf: Die Rufnummerportierung kann unter Umständen mit einer einstweiligen Verfügung erzwungen werdenveröffentlicht am 29. August 2012
AG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2012, Az. 41 C 9947/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Düsseldorf hat einer Steuerberaterin die Zuweisung einer Telefonrufnummer per einstweiliger Verfügung zugesprochen, nachdem die Portierung der Telefonnummer (vom einen zum anderen Telefonanbieter) im Wege einer Erreichbarkeit über alle Telefonnetze über ca. 6 Wochen gescheitert war. Das Gericht sah einen Verfügungsanspruch, da die fortlaufende Nichterreichbarkeit die berufliche Existenz der Steuerberaterin gefährdete. Was wir davon halten? Wer nun glaubt, bei jedem ärgerlichen Problem mit seinem Telefonanbieter das örtliche Gericht mit einem Verfügungsantrag beglücken zu dürfen, irrt. Die einstweilige Verfügung ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn sie der Schaffung vollendeter Tatsachen dient (grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen – und der vorliegende gehörte auf Grund der offensichtlichen Not- bzw. Zwangslage (Existenzsicherung) sicherlich dazu – können mit der einstweiligen Verfügung geschuldete Leistungen erzwungen und somit bereits „Fakten geschaffen“ werden (vgl. § 940 ZPO).
- AG Düsseldorf: Dürfen Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, nachdem ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde, trotzdem weiter direkt an den Mandanten gerichtet werden? / Filesharingveröffentlicht am 15. Februar 2010
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2010, Az. 58 C 15403/09
§§ 280 Abs. 2; 286; 288 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verbraucher – zumindest von einem Inkassobüro – grundsätzlich auch dann weiterhin direkt angeschrieben werden darf, wenn er bereits in dieser Angelegenheit anwaltlich vertreten ist und diesbezüglich nur unter bestimmten Umständen das zulässige Maß überschritten werde (s. unten). Vorliegend ging es um die Rechnung(en) einer Telefonfirma; das gleiche Problem ist jedoch im Filesharing-Bereich hinsichtlich der Eintreibung von Rechtsanwalts- und weiteren Schadensersatzforderungen bekannt. Die Fortsetzung der Mahnung sei verfassungsrechtlich von Art. 14 GG und bürgerlich-rechtlich von §§ 286, 288, 280 Abs. 2 BGB gedeckt, um berechtigte wirtschaftliche Interessen durchzusetzen. (mehr …)