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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2015

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14
    § 97 UrhG, § 97a UrhG; § 195 BGB, § 852 S. 2 BGB

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Mahnbescheid über Schadensersatz- und Kostenforderungen wegen illegalen Filesharings, welcher nicht hinreichend Bezug auf den streitgegenständlichen Vorfall nimmt, die Verjährung nicht hemmt. Vorliegend war im Mahnbescheid weder das Datum des Vorfalls noch das Datum der Abmahnung aufgeführt. Auch das verwendete Aktenzeichen korrespondierte nicht mit dem Aktenzeichen der Abmahnung. Die Verjährung sei demnach nach 3 Jahren eingetreten, eine 10-jährige Verjährungszeit gemäß § 852 S. 2 BGB gelte bei Schadensersatzforderungen aus Filesharing nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. August 2014

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2014, Az. 31 C 120/14
    § 8 Abs. 1 und 2 UWG, §§ 3 ff UWG; § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anruf eines Marktforschungsinstituts für ein Interview oder eine Umfrage bei einem Gewerbetreibenden ohne vorherige Einwilligung nicht unbedingt als belästigende Werbung zu qualifizieren ist. Werde die Umfrage von mehreren Auftraggebern beauftragt, spreche dies dafür, dass es nicht um die mittelbare Absatzförderung eines Produktes gehe. Damit liege schon keine Werbung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. August 2013

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11 (17)
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Filesharing-Klagen der sog. fliegende Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO nicht zur Anwendung komme. Vgl. aber auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2013

    AG Frankfurt a.M., (Hinweis-) Beschluss vom 13.06.2013, Az. 30 C 906/13 (25)
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass alleine eine Abrufbarkeit einer Musikdatei im Internet noch keine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet. Dieses würde dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen. Denn es führe zu einer Wahlgerichtsbarkeit der Klägerseite an dem Gericht, dessen Rechtsprechung der Interessenlage der Klägerseite gerade aktuell am dienlichsten sei. Dieses sei mit dem Bild des gesetzlichen Richters gemäß dem Grundgesetz unvereinbar. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich sei. Zum Volltext des Hinweises: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12 (75)
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der Vorwurf des illegalen Filesharings bereits dadurch entkräftet werden kann, dass der Anschlussinhaber vorträgt, nicht der alleinige Nutzer des Anschlusses zu sein und zudem einen WLAN-Router mit dem werkseitig voreingestellten Authentifizierungsschlüs­sel genutzt zu haben. Damit sei der sekundären Darlegungslast Genüge getan, um die Vermutung des ersten Anscheins zu erschüttern, dass der Anschlussinhaber auch Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing sei oder als Störer dafür hafte. Gegenüber Familienangehörigen bestünden keine (Ehepartner) oder nur eingeschränkte (Kinder) Überwachungs- und Belehrungspflichten, soweit keine Hinweise auf Rechtsverletzungen vorliegen. An anderen Gerichtsstandorten wie z.B. München oder Hamburg werden die Anforderungen an die Darlegungslast des Anschlussinhabers jedoch noch weit höher gesehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.08.2012, Az. 32 C 1286/12-48 – nicht rechtskräftig
    § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei unter einem Pseudonym veröffentlichten Musikwerken der GEMA, kraft der höchstrichterlich mehrfach bestätigten sog. GEMA-Vermutung, eine dahingehende tatsächliche Vermutung besteht, dass die GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Der GEMA-Vermutung stehe nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft angeboten würden. Um die bestehende GEMA-Vermutung in einem solchen Fall zu widerlegen, habe der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt sei oder kein Schutz des Werkes bestehe. Dabei reiche es allerdings nicht aus, eine unter einem Pseudonym handelnde Musikgruppe anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juni 2012

    Nach einem Bericht u.a. der Piratenpartei (hier) werden die Musikpiraten e.V. (hier) wegen Nutzung eines Creative Commons-Songs von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vor dem AG Frankfurt a.M. verklagt. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musiktiteln veröffentlicht, die sämtlich unter der Creative Commons-Lizenz (hier) veröffentlicht worden waren. Die GEMA stellt sich bei einem der Titel (wohl exemplarisch) auf den Standpunkt, dass sie auch für diese Titel – die anonym veröffentlicht worden waren – Nutzungsentgelte fordern darf. Es handelt sich um den Titel „Dragonfly“, welcher unter dem Pseudonym „Texas Radio“ zum Wettbewerb eingereicht wurde. Dieses Pseudonym wird von den Musikern Electronico und ElRon XChile verwendet, welche nach Angaben der Piratenpartei nicht wünschen, „dass ihre bürgerliche Identität mit ihrer Tätigkeit als Musiker in der Band texasradiofish verknüpft werden kann“. Die sich stellende rechtliche Frage lautet, ob und wann die GEMA auch für solche Musiktitel die Verwertungsrechte besitzt, welche von deren Urhebern für gemeinfrei (und kostenlos) erklärt worden sind.

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