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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 2. März 2010

    AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3258/09
    § 97 a Abs. 2 UrhG

    Das AG Halle hat in dieser Entscheidung den Streitwert für das Herunterladen eines Films in einer Filesharing-Tauschbörse auf 1.200,00 EUR festgesetzt, obwohl der abmahnende Rechteinhaber einen Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen erachtete. Das Gericht war der Auffassung, dass dies überhöht sei, auch wenn das Anbieten von Filmen oder Musik in Tauschbörsen kein Kavaliersdelikt sei. Das Gericht führte aus: Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme werde die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl sei dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung habe jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiere sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.

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