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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. März 2014

    AG Trier, Urteil vom 12.03.2014, Az. 31 C 422/13
    § 812 BGB, § 818 BGB

    Das AG Trier hat entschieden, dass eine Verkäuferin, die eine gebrauchte Hose über das Internet versteigerte, versehentlich zu viel erhaltenes Geld zurückzahlen muss. Vorliegend hatte die Käuferin, die den Kaufpreis von 9,50 EUR auf 10,00 EUR aufrunden wollte, durch einen Lesefehler der Bank versehentlich 1.000,00 EUR überwiesen. Auf den Versuch der Verkäuferin, sich über einen möglichen Fehler zu vergewissern, antwortete die Käuferin unaufmerksam „passt schon so“, woraufhin die Verkäuferin den unerwarteten Geldsegen zur Anschaffung verschiedener Güter nutzte. Dies habe sie nach Auffassung des Gerichts nicht tun dürfen. Da unklar war, inwieweit durch die Ausgaben Entreicherung eingetreten war, einigten die Parteien sich auf die Rückzahlung des ungefähr hälftigen Betrages. Da hat der Verkäuferin die Rückfrage leider auch nicht geholfen. Zur Pressemitteilung des AG Trier:

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