IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar, hatte laut FAZ mit einem medialen Paukenschlag die Gespräche mit Google hinsichtlich der beanstandeten Datenschutzrechtsverstöße durch die Verwendung von Google Analytics abgebrochen („Leider mussten wir zu dem Ergebnis kommen, dass Google unseren Datenschutzanforderungen nicht entsprochen hat.“). Da das US-amerikanische Unternehmen in Deutschland nicht belangt werden könne, wollte der Datenschutzbeauftragte mit Bußgeldern gegen die Website-Betreiber vorgehen, welche Google Analytics einsetzten. Es war gar die Rede von einem Musterprozess gegen ein Großunternehmen. Nunmehr hat Alan Wrafter vom Google Analytics-Team im „Google Conversion Room Blog“ am 14.01.2011 verkündet, dass man mit dem Beauftragten noch einmal gesprochen habe. Zitat: „Nach dem Gespräch können wir bestätigen, dass von der Datenschutzbehörde in Hamburg derzeit keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder) gegen den Einsatz von Google Analytics geplant sind. Die Datenschutzbehörde sucht keine Konfrontation mit den Betreibern von Webseiten, die Google Analytics einsetzen. Zudem begrüßen wir, dass die Gespräche zwischen uns und den deutschen Datenschutzbehörden zu Google Analytics fortgeführt werden.

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Administration einer Website umfasst aus Sicht des Onlinehändlers nicht nur die Sammlung von Daten und das Auswerten des Kundenverhaltens auf der Website. Vielmehr sollte der Onlinehändler auch in der Lage sein, die Prozesse auf seiner Website messen und demgemäß auch steuern zu können. Dieser Teil der Website-Verwaltung ist auch als Web Analytics, Web Controlling oder Traffic-Analyse bekannt. Der BITKOM e.V. hat zu diesem Thema eine Best-Practice-Studie eingestellt, die im .pdf-Format kostenlos heruntergeladen werden kann (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Webanalytics).

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2008

    Der Bundesverband der Digitalen Wirtschaft hat am 02.10.2008 eine Presseerklärung veröffentlicht, wonach ein Einsatz von Google Analytics gemäß § 13 Abs. 1 TMG mit entsprechendem Datenschutzhinweis rechtmäßig sein soll (? Klicken Sie bitte auf den folgenden Link der JavaScript verwendet: bvdw). Zuletzt wurde weniger beanstandet, dass der Verwender von Google Analytics auf seiner Website das jeweilige Nutzerverhalten verfolge. Kritisch betrachtet wurde aber, dass die von verschiedenen, Google Analytics nutzenden Website-Betreibern gelieferten Daten bei der Firma Google gesammelt und verknüpft werden könnten und dort grundsätzlich ein Verhaltensprofil von dem jeweiligen Nutzer über die gespeicherte IP-Adresse erstellt werden könne. Google schließt dies in einer eigenen Datenschutzerklärung aus. Der Website-Betreiber sei laut BVDW verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis bezüglich der Erfassung und Nutzung der Daten auf der Webseite zu platzieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die IP-Adresse lediglich zur Standortbestimmung des Nutzers genutzt wird, also nicht ohne weiteres Aufschluss über die persönlichen Daten des Nutzers gebe, womit sie für eine individuelle Nutzeranalyse wertlos ist.

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