IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2015

    BGH, Urteile vom 05.11.2015, Az. I ZR 91/11, Az. I ZR 76/11, Az. I ZR 88/13
    § 17 Abs. 1 UrhG, § 77 Abs. 2 S.1 UrhG, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-RL 2006/115/EG

    Der BGH hat entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch das Recht umfasst, das Werk oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Ein physisches Inverkehrbringen ist damit für den Akt des Verbreitens nicht erforderlich. Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2015, Az. 6 W 43/15
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenverletzung einer Gemeinschaftsmarke vorliegt, wenn ein ausländisches (Nicht-EU) Unternehmen auf einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse ein Produkt mit einer verwechslungsfähigen, verletzenden Kennzeichnung anbietet, d.h. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zu einem Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert werden soll. Davon sei auszugehen, wenn es sich um eine Verkaufsmesse handele, die zum großen Teil von in Deutschland ansässigen gewerblichen Abnehmern besucht werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Oktober 2013

    AG München, Urteil vom 15.03.2013, Az. 111 C 13236/12
    § 97 UrhG

    Das AG München hat entschieden, dass die Angabe des Hashwerts einer Torrent-Datei im Filesharing-Prozess kein ausreichender Beweis für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung ist. Dass die Torrent-Datei auf dem Rechner des Beklagten vorhanden gewesen sei, bedeute nicht zwangsläufig eine Verletzung eines geschützten Werkes. Eine Torrent-Datei enthalte nur eine weitere Datei mit dem hier streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Darin liege jedoch noch kein öffentliches Zugänglichmachen eines geschützten Werkes. Den Nachweis, dass auch eine Datei mit dem Hashwert des streitgegenständlichen Films – der sich von dem Wert der Torrent-Datei unterscheide – von dem Beklagten verbreitet worden sei, habe die Klägerin nicht führen können.

  • veröffentlicht am 27. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 07.05.2013, Az. X ZR 69/11
    § 139 Abs. 2 PatG, § 10 Abs. 1 PatG; § 256 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung zu Gunsten eines Patentinhabers auch dann grundsätzlich zu bejahen sind, wenn lediglich eine mittelbare Patentverletzung (hier: Anbieten einer Software, die ohne Berechtigung ein patentgeschütztes Fräsverfahren ausführen kann) vorliegt. Erforderlich sei lediglich, dass eine Verletzungshandlung stattgefunden habe. Dafür reiche das bloße Anbieten eines verletzenden Verfahrens aus, eine Lieferung an Dritte müsse nicht erfolgt sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Nachdem die Handelsplattform eBay in der Vergangenheit bereits Versandkostenlimits in bestimmten Kategorien eingeführt hatte (wir berichteten hier), sind nunmehr die Versandkosten in vielen Bereichen komplett abgeschafft worden, worauf Axel Gronen hinweist (Gronen). Ab dem 15.06.2009 müssen sowohl gewerbliche als auch private Verkäufer in verschiedenen Unterkategorien der Bereiche Kleidung & Accessoires, Audio & Hi-Fi, Foto and Camcorder, Computer, TV, Video & Elektronik, Handy & Organizer sowie PC- & Videospiele auf die Erhebung von Versandkosten verzichten. Damit sollen mehr Käufer auf den Internetmarktplatz gelockt werden. Auch wenn dies funktionieren sollte, bleibt die Frage, ob das Angebot bei eBay weiterhin so vielfältig bleibt. Mit der neuen restriktiven Regelung könnte eine Abwanderung vieler (gewerblicher) Händler einhergehen.

  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, §§ 257, 683, 677, 670 BGB

    Das Landgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass bereits bei zehn Angeboten über fabrikneue oder neuwertige Ware ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, also kein privates Handeln mehr vorliegt. Eine solche Anzahl verkaufter neuer oder neuwertiger Bekleidungsstücke ließe sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies wiederum begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist. Das Landgericht wies darauf hin, dass allgemein auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entziehe. Abzustellen sei auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Die Folgen der Entscheidung sind für den Verkäufer weitreichend. Unter anderem hat der Onlinehändler eine ganze Reihe gesetzliche Informationspflichten zu beachten, z.B. die Widerrufsbelehrung von Verbrauchern oder eine Auflistung der Vertragsschritte, die erforderlich sind, um ein bestimmtes Produkt käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kann der betreffende Anbieter, wie vorliegend, kostenpflichtig auf Unterlassung von Markenrechsverstößen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Urteil des Landgerichts weicht von einer vorausgehenden Entscheidung des OLG Frankfurt ab (Beschluss vom 27.07.2004, Az. 6 W 54/04). Dieses hatte entschieden, dass bei fünfzig Auktionen, der Vorhaltung eigener AGB und dem Powersellerstatus ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutet aber weniger eine Mindestregelung, als eine Festlegung, wann jedenfalls von einem geschäftlichen, und nicht mehr privaten Verhalten auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich darauf beschränkt, zu erklären, dass ein unternehmerisches Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn keine Absicht besteht, mit der Verkaufstätigkeit Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).

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