Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zu den Hinweispflichten von Mobilfunkanbietern für die Abrechnung von Leistungen, die ursprünglich nicht Vertragsbestandteil warenveröffentlicht am 29. Mai 2012
BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. III ZR 190/11
§ 241 Abs. 2 BGB, § 276 Ci BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet, die bei Vertragsschluss nicht Vertragsgegenstand waren (hier: mobile Internetnutzung), darauf hinweisen muss, wenn er für solche Leistungen zur Abrechnung andere Parameter zu Grunde legt als für die bis dahin angebotenen Dienste. Vorliegend hatte die Klägerin für den Download eines Videos (Übertragungsdauer 21 min.) ca. 750,00 EUR nach einem „surf-by-call“-Tarif in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht war noch der Auffassung, dass es in der Eigenverantwortung eines Handybesitzers liege, wenn er im Bewusstsein, dass er keine Datenflatrate besitze, über sein Gerät ins Internet gehe. Dem stimmt der Senat nicht vollumfänglich zu. Seitens des Anbieters hätten gewisse Hinweispflichten bestanden, um den Kunden vor einer solchen Rechnung zu schützen. Zitat:
- KG Berlin: Admin-C ist für Inhalte einer Website nur dann verantwortlich, wenn er auch Anbieter istveröffentlicht am 23. Mai 2012
KG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 1 Ws (B) 179/09
§ 24 Abs. 1 JMStV,BE, § 24 Abs. 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV,BEDas KG Berlin hat entschieden, dass der bei einer Domainanmeldung eingetragene Admin-C nur dann für ordnungswidrige Inhalte einer Website (hier: pornografische Inhalte ohne Altersprüfung) belangt werden kann, wenn er gleichzeitig auch Anbieter von Telemedien im Sinne des Jugendmedienstaatsvertrages ist. Dies ist durch die Eintragung als Admin-C nicht zwangsläufig der Fall und müsse vom Gericht gesondert festgestellt werden. Ein Anbieter von Telemedien müsse das Angebot unter eigener Verantwortung inhaltlich gestalten oder verbreiten und die Struktur des Auftritts festlegen, was vorliegend für den Betroffenen jedoch nicht festgestellt wurde. Die reine Möglichkeit, technisch die Inhalte der Website zu verändern, reiche nicht aus. Der Betroffene sei auch kein gesetzlicher Vertreter der Domaininhaberin im Sinne des § 9 Abs. 1 OWiG gewesen und eine Beauftragung, den Betrieb zumindest zum Teil zu leiten sei auch nicht ersichtlich gewesen. Eine Garantenstellung habe die Vorinstanz auch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Aus diesen Gründen war die Verantwortlichkeit des Admin-C für das Angebot abzulehnen. Für wettbewerbswidrige Angebote entschied das OLG Hamburg (hier) ähnlich. Zitat des KG Berlin:
- LG Lüneburg: Zum Widerruf eines Mobilfunk-Vertrags bei subventioniertem Kauf eines Mobiltelefonsveröffentlicht am 25. Januar 2012
LG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 2 S 86/10
§§ 499 Abs. 2, 501, 495 Abs. 1 a.F. BGB i.V.m. § 355 BGBDas LG Lüneburg hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Mobilfunk-Vertrag mit einem subventionierten Handy abschließt, diesen widerrufen kann und nicht verpflichtet ist, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs noch ausstehenden Grundgebühren zu erstatten. Der Kunde hatte das Handy zurückgegeben und gleichzeitig den Vertrag widerrufen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Bochum: Werbung mit „günstigsten Top-Preisen“ ist keine Spitzenstellungsbehauptungveröffentlicht am 15. Oktober 2010
LG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
§§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.
- AG Kelheim: Kein Anspruch auf Bestätigung, wenn der Telefonanschluss gekündigt wirdveröffentlicht am 22. September 2010
AG Kelheim, Beschluss vom 12.01.2010, Az. 1 C 811/09
§ 242 BGBDas AG Kelheim hat entschieden, dass der Kunde einer Telefongesellschaft bei Kündigung seines Telefonanschlusses keinen Anspruch auf eine Bestätigung dieser Kündigung hat. Ausnahmsweise könne dies jedoch dann der Fall sein, wenn der Kunde zu einem anderen Unternehmen wechseln möchte und dieses Unternehmen als Voraussetzung der Einrichtung eines Anschlusses eine Kündigungsbestätigung des vorherigen Dienstleisters verlange. Nach Treu und Glauben sei dann der ehemalige Anbieter zum Ausstellen einer Bestätigung verpflichtet, da der Kunde anderenfalls über keinen Internet- und Telefonanschluss verfüge.
- OLG Hamburg: Noch einmal zur Werbung als „beliebtester“ Anbieterveröffentlicht am 20. Juli 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 57/09
§§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWGDas OLG Hamburg hatte auch in dieser Angelegenheit über die Zulässigkeit einer Werbung als „beliebtester Anbieter“ für Telefon- und IT-Dienstleistungen zu entscheiden. In einer parallel bearbeiteten Angelegenheit war das OLG zu dem Schluss gekommen, dass die benutzte Anpreisung als beliebtester Anbieter dann nicht irreführend sei, wenn es sich um den Marktführer in dem beworbenen Bereich handele. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Werbenden jedoch um einen Anbieter, der in einigen Bundesländern nicht vertreten, dessen Tätigkeit also regional begrenzt war. In der Werbung stellte sich die Antragsgegnerin jedoch als „beliebtester Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV“ dar. Dies erwecke nach Auffassung des Gerichts den irreführenden Eindruck beim Verbraucher, dass die Antragsgegnerin deutschlandweit tätig sei. Nun sei das Angebot der Antragsgegnerin jedoch nicht nur durch übliche „Versorgungslücken“ begrenzt, sondern die Dienstleistung könne in bevölkerungsreichen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Hessen gar nicht erbracht werden, so dass ein falscher Eindruck beim Verbraucher entstehe. In einer parallel entschiedenen Angelegenheit hatte das OLG die Werbung als „beliebtester Anbieter“ als zulässig erachtet, da es sich in jenem Fall bei dem Werbenden um den Marktführer handelte.
- LG Frankfurt a.M.: Der Betreiber eines Online-Portals für kostenlose Kleinanzeigen muss gewerbliche Inserenten zur Angabe eines Impressums zwingenveröffentlicht am 5. Juli 2010
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Betreiber eines Portals für anonyme Kleinanzeigen bei Kennzeichen verletzenden, gewerblichen Anzeigen wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nicht ausreichend Sorge dafür tragen, dass gewerbliche Inserenten sich mit einem Impressum identifizieren. Ein bloßer rechtlicher Hinweis an die Inserenten, dass eine entsprechende gesetzliche Pflicht bestehe, sei nicht ausreichend. (mehr …)
- OLG Hamburg: „Beliebtester Anbieter“ bei Marktführer keine Irreführungveröffentlicht am 21. Juni 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08
§§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines DSL-Anbieters mit der Aussage, er sei der „beliebteste DSL-Anbieter Deutschlands“ dann nicht irreführend ist, wenn es sich um den Marktführer handelt. Die Antragstellerin hielt die Aussage für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die Mehrheit der Bevölkerung nachprüfbar mit der Antragsgegnerin sympathisiere. Das Gericht ließ jedoch die unbestrittene Marktführungsposition als Indiz auch für die eigentlich subjektiv zu bewertende Beliebtheit ausreichen. Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung liege nicht vor und die Bevorzugung des Anbieters durch die Nutzer lasse sich an der Größe des Kundenstammes als objektive Größe ermitteln. Dafür müssen die objektiven Angaben allerdings der Wirklichkeit entsprechen. Werden Testergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen und damit ein regional tätiger Kabelbetreiber als deutschlandweit günstigste Alternative dargestellt, stellt dies nach einer Entscheidung des OLG Köln sehr wohl eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.
- eBay: Neue Abmahnwelle zu befürchten? / Technische Panne bei eBay unterdrückt wieder „Rechtliche Informationen“veröffentlicht am 12. April 2010
Dem Vernehmen nach kam es beim Internetauktionshaus eBay am Wochenende erneut zu einem technischen Fehler bei der Anzeige der Verkäuferinformationen. In der Vergangenheit hatte ein ähnlicher Fehler zu einer Abmahnwelle geführt. Dieses Mal fehlten in am Wochenende neu eingestellten Angeboten nicht nur die Widerrufsbelehrungen, sondern auch die Anbieterkennzeichnung sowie die Scrollboxen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es bleibt abzuwarten, ob ein findiger Wettbewerber oder Rechtsanwalt die Gunst der Stunde nutzt und Abmahnungen ausspricht wegen des Nichtvorhaltens von Pflichtinformationen. Jedenfalls vor dem OLG Hamm hätte der Abmahner eher schlechte Karten: Das Gericht vertrat in einem Urteil die Auffassung, dass technische Pannen eines Plattformbetreibers dem Onlinehändler nicht zugerechnet werden können.
- OLG Hamm: Betreiber von Verkaufsplattformen haften nicht für Wettbewerbsverstöße der Anbieter / Anbieter haften nicht für technische Fehler des Plattformbetreibersveröffentlicht am 4. Februar 2010
OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, Az. 4 U 145/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 d BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Onlinehändler, der seine Angebote über eine von einem Dritten betriebene Verkaufsplattform vertreibt, technische Fehler des Plattformbetreibers nicht zugerechnet werden können, da der Betreiber nicht als Beauftragter des Händlers anzusehen ist. Jedoch sei der Anbieter verpflichtet, bei Entdeckung von technischen Pannen unverzüglich für deren Entfernung zu sorgen. Auf der anderen Seite hafte der Plattformbetreiber jedoch auch nicht für Wettbewerbsverstöße der einzelnen Anbieter. Er sei im Verhältnis zu Dritten wie ein Vermieter des Anbieters anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin unstreitig in mehreren Angeboten zwei widersprechende Widerrufsbelehrungen abgebildet. Eine Belehrung war korrekt, die andere, die in einem dafür vorgesehenen Textfeld abgedruckt war, enthielt inhaltliche Fehler und war zudem im gesamten Text mit so genannten Steuerzeichen durchsetzt, die eine Lesbarkeit extrem erschwerten.