Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Gesetzesänderungen: Ab dem 04.08.2009 ändert sich die Widerrufsbelehrung für Internetangebote von Dienstleistungenveröffentlicht am 4. August 2009
Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.) tritt am heute das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft (JavaScript-Link: Gesetz). In der Folge verändern sich auch die gesetzlichen Bedingungen für Online-Anbieter von Dienstleistungen: Durch Artikel 4 des Gesetzes wird Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV modifiziert. Demgemäß darf es in der Widerrufsbelehrung nicht mehr heißen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Vielmehr lautet die korrekte Formulierung nunmehr: (mehr …)
- EBAY: Cross-site-scripting als neue Betrugsvarianteveröffentlicht am 13. März 2009
Auf onlinemarktplatz.de ist derzeit ein Bericht über eine neue Betrugsvariante zu lesen. Verwiesen wird bei dieser technisch interessanten Methode auf einen Beitrag von Mario Günter, auktionsideen.de. Bei dieser Betrugsform würden die originalen Angebotsdaten von außen verändert, ohne dass der Bieter oder Käufer eine Chance habe, die Manipulation zu bemerken. Die Betrüger schleusten immer dann einen schädlichen Quellcode ein, wenn die betreffende Angebotsseite Informationen von zusätzlichen Servern lade. Besonders gerne würden sowohl die Angebotsnummer als auch die Kontaktdaten des Anbieters geschickt verändert. So sei es möglich, dass unter dem eBay-Namen eines seriösen Verkäufers betrügerische Angebote auftauchten und dass die Kommunikation mit dem Anbieter, über eine unrechtmäßig eingebrachte Mailadresse, in Wirklichkeit direkt mit dem Täter geführt werde. Dieser bleibe aktiv, bis eine Zahlung an ein von ihm eingeschleustes Konto geleistet werde und verschwinde anschließend wieder. eBay, so Günter, habe die Dringlichkeit einer erforderlichen Reaktion auf die Cross-Site Scripting Attacken schnell erkannt und nach eigenen Angaben zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt. Bestimmte Sicherheitslücken im System seien von eBay bereits geschlossen worden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de; auktionsideen.de).
- LG Osnabrück: Onlinehändler muss sich nicht als gewerblicher Anbieter zu erkennen gebenveröffentlicht am 3. Dezember 2008
LG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2002, Az. 12 O 2957/02
§§ 1, 3 UWGIn dieser Entscheidung des LG Osnabrück gelangt das Gericht zu der – kurios anmutenden – Rechtsauffassung, das sich ein Onlinehändler, insbesondere auf der Auktionsplattform eBay, bei der Angebotsgestaltung noch nicht als gewerblicher Anbieter zu erkennen geben muss. Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus mehrere Kraftfahrzeuge über eBay angeboten. Ein Wettbewerbsverein war der Ansicht, dass der Händler durch das Verschweigen seiner gewerblichen Tätigkeit den Verbraucher in die Irre führe. Das Gericht sah dies anders und begründete seine Rechtsauffassung damit, dass Nutzer des Internetauktionshauses annähmen und es sogar erwarten würden, dass dort auch Angebote von Händlern zu finden seien und dies auch durch die eBay-AGB deutlich gemacht würde. Für den Nutzer sei die Möglichkeit, einen günstigen Preis zu erzielen wichtiger als die Identität des Anbieters, die sich ihm nach Kaufvertragsschluss offenbare. Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER rät davon ab, diese Entscheidung zu verallgemeinern. Wir weisen darauf hin, dass die Verschleierung einer gewerblichen Tätigkeit im Onlinehandel, insbesondere bei eBay, sowohl wettbewerbs- als auch steuerrechtlich empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.