Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Die Zwangsvollstreckung aus einer Unterlassungserklärung ist nicht möglichveröffentlicht am 8. Juli 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 7 W 51/14
§ 890 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass aus einer außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – z.B. auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes – unternommen werden können. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Schuldner sich verpflichtet habe, „es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes … – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zukünftig zu unterlassen“. Die Unterwerfung unter die Ordnungsmittel des § 890 ZPO sei nicht wirksam erfolgt, da diese nur im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verhängt werden dürften und solche nur auf Grund gerichtlicher Entscheidungen stattfänden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Abofallen-Betreiber darf mit negativem „SCHUFA-Eintrag“ drohen, ohne gegenüber der SCHUFA Holding AG wettbewerbs- oder markenrechtswidrig zu handelnveröffentlicht am 13. August 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 U 174/11
§ 28a BDSG; § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 3 MarkenG; § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags unter Verwendung der Unternehmensbezeichnung SCHUFA weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung wettbewerbswidrig ist, noch die Markenrechte (Unternehmensbezeichnung) der SCHUFA Holding AG verletzt. Seitens der SCHUFA war u.a. geltend gemacht worden, dass der Abofallen-Betreiber selbst überhaupt keinen SCHUFA-Eintrag bewirken könne, sondern hierfür ein von der SCHUFA akzeptierter Vertragspartner der SCHUFA notwendig sei und sie Abofallen-Betreiber grundsätzlich nicht als Vertragspartner akzeptiere. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BGH: Prozessvergleich mit Ordnungsgeld als Sanktion für Zuwiderhandlung statt Vertragsstrafe ist unzulässigveröffentlicht am 24. Juni 2013
BGH, Beschluss vom 02.02.2012, Az. I ZB 95/10
§ 890 Abs. 2 ZPODer BGH hat entschieden, dass die für die Verhängung eines Ordnungsgeldes notwendige Androhung desselben nicht wirksam in einem Prozessvergleich zwischen den Parteien erfolgen kann. Vielmehr müsse das Gericht das Ordnungsmittel (in einem gesonderten Beschluss) androhen. Die Parteien hatten vor Gericht einen Vergleich geschlossen, der für eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung die Zahlung eines Ordnungsgeldes statt einer Vertragsstrafe vorsah. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VGH Baden-Württemberg: SEK-Beamte dürfen bei Einsatz fotografiert werden / Zur Vermutung, dass Pressefotograf die Fotos nicht rechtswidrig veröffentlichtveröffentlicht am 26. Mai 2011
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 1, 3 PolGDer VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Pressefotografen nicht ohne konkreten Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Verhalten untersagt werden kann, SEK-Beamte bei einem Einsatz zu fotografieren und zwar selbst dann nicht, wenn durch eine Enttarnung eines oder mehrerer SEK-Mitglieder nach Veröffentlichung der Fotos die Funktionsweise des SEK gefährdet ist. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamm: Androhung einer „Gegenabmahnung“ um Erstabmahnung aus der Welt zu schaffen, führt zum Rechtssmisbrauch der später tatsächlich ausgesprochenen Gegenabmahnungveröffentlicht am 22. Mai 2011
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-4 U 175/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Androhung einer Gegenabmahnung mit dem Zweck, den Gegner damit zur Rücknahme einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu bewegen, dazu führen kann, dass die später realisierte Gegenabmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen (Zitate):
- AG Leipzig: Abo-Falle kann wegen Androhung einer Schufa-Eintragung auf Unterlassung in Anspruch genommen werdenveröffentlicht am 8. August 2010
AG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 118 C 10105/09
§§ 823 Abs. 1; § 1004 I 2 analog BGB; §§ 4 Abs. 1; 4a Abs. 1; 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSGDas AG Leipzig hat entschieden, dass eine Abo-Falle einem Verbraucher nicht mit einer Schufa-Eintragung drohen darf. Vielmehr habe der Verbraucher einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG, da diese unverhältnismäßig sei. Dies resultiere bereits aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin offensichtlich nicht bestehe, was weiter ausgeführt wird. Vgl. auch AG Plön, LG Düsseldorf und OLG Koblenz. Zum Volltext der Entscheidung des AG Leipzig: (mehr …)
- LG Berlin: Zur Rechtmäßigkeit der Drohung, an die Presse gehen zu wollenveröffentlicht am 29. Mai 2010
LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 66/10
§§ 823, 1004 Abs. 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 GGDas LG Berlin hat entschieden, dass in der Aussage „… die Presse steht schon in den Startlöchern schade, dass es so weit kommen musste.“ keine verdeckte Androhung der Anrufung der Presse zu sehen ist. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner daraufhin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, es zu unterlassen, sich gegenüber den Medien zu dem privaten Verhältnis zu seinem Sohn (dem Antragsteller) zu äußern, insbesondere zu seinen privaten Lebensverhältnissen unter Bezugnahme auf seinen Sohn. (mehr …)
- AG Plön: Bei Androhung einer SCHUFA-Eintragung kann Unterlassungsklage erhoben werdenveröffentlicht am 10. März 2009
AG Plön, Urteil vom 10.12.2007, Az. 2 C 650/07
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GGBeachten Sie nunmehr die neue Rechtslage gemäß § 28a BDSG (hierzu: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, hier)! Allerdings ist nicht jede Datenübermittlung nunmehr schlechterdings erlaubt. Nehmen Sie ggf. Kontakt zu uns auf!
Das AG Plön hat ein Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet, nachdem es einem Schuldner, um diesen zu beschleunigten Zahlung offener Rechnungsbeträge zu drängen, bei fruchtlosem Ablauf einer Zahlungsfrist einen Eintrag in das Schufa-Register angedroht hatte. Da das Unternehmen diese Drohung trotz außergerichtlichen Anschreibens des Prozessbevollmächtigten des Schuldners nicht zurücknahm, klagte der Schuldner auf Unterlassung. Dieses erging antragsgemäß und bestätige gleichzeitig die außergerichtlichen Gebühren seines Rechtsanwalts. Onlinehändler, die eine derartige Droh-Praxis ebenfalls nutzen, sollten ihre Entscheidung überprüfen. Sie wirkt, insbesondere, wenn mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden, auch nicht sonderlich seriös.