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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.03.2012, Az. I-4 U 194/11
    § 119 Abs. 1 BGB, § 242 BGB

    Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass eine Unterlassungserklärung nicht ohne Weiteres angefochten werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Vertragsstrafe geltend gemacht worden, welche das Landgericht nicht zusprechen wollte. Die Klägerin sei im Wege des Schadensersatzes zur Aufhebung der Vertragsstrafenvereinbarung verpflichtet (§§ 311, 280 BGB), womit dem Klageanspruch der Einwand des § 242 BGB entgegen stünde. Zunächst erläuterte der Senat, warum die Unterlassungserklärung nicht angefochten werden könne: Selbst wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum sei regelmäßig unbeachtlich. Der Beklagten stehe gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus dem Unterlassungsvertrag auch nicht die (dauerhaft) rechtshemmende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB zu. Hierfür genügt grundsätzlich nicht (allein) der Einwand der Beklagten, ihr Handeln sei nicht wettbewerbswidrig. Denn dieser Einwand sei ihr durch den Unterlassungsvertrag abgeschnitten. Der rechtliche Grund für die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung sei nämlich regelmäßig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen. Der Einwand, das beanstandete Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig, sei damit regelmäßig ausgeschlossen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03
    §§ 119, 121, 156 BGB

    Erwirbt ein Verbraucher bei eBay eine Ware zu einem Kaufpreis, der zehn Prozent des Warenwertes beträgt, so kann der Onlinehändler laut OLG Oldenburg diesen Vertrag anfechten, wenn der Kaufpreis auf einen Tippfehler zurückzuführen ist und die Parteien während der laufenden eBay-Auktion mehrfach ohne Erfolg mit erheblich voneinander abweichenden Preisvorstellungen verhandelt haben. Zunächst hatte der Onlinehändler die Ware für 1.500,00 EUR angeboten, der Käufer hatte 150,00 EUR vorgeschlagen. In der Folge hatte der Onlinehändler einen Mindestpreis von 1.000,00 EUR fordern wollen; es war jedoch nur ein Preis von 100,00 EUR angegeben worden.
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