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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Fulda, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 O 26/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV

    Das LG Fulda hat entschieden, dass die fehlende Angabe etwaig anfallender Auslandsversandkosten bzw. einer Berechnungsmethode für die entstehenden Kosten bei angebotenem Versand ins Ausland wettbewerbswidrig ist. Als eine Bagatelle wurde der Verstoß, wie z.B. in der Vergangenheit vom KG Berlin, LG Lübeck oder dem LG Augsburg, nicht angesehen. Damit schließt sich das LG Fulda im Ergebnis der Rechtsprechung des OLG Hamm an, welches ausführte, dass durch den Verstoß der Verbraucher irregeführt werde und die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleiches hierdurch erheblich erschwert werde. Eine Übersicht über die Rechtsprechung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 11. April 2010

    OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2009, Az. 6 W 60/09
    § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV; Abschnitt II Nr. 1 der Anl. 4 Pkw-EnVKV; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einem gewerblichen Angebot eines Neufahrzeugs auf der Handelsplattform mobile.de ein Hinweis auf auf den „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ enthalten sein müsse, den § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 für elektronisch verbreitetes Werbematerial vorschreibe. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19.01.2007, Az. 6 U 143/06; Urteil vom 14.02.2007, Az. 6 U 217/06 [WRP 2007, 680 = MD 2007, 594 = OLGR 2007, 404]) handele es sich bei den Vorgaben für die Werbung in § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 um Marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Das gelte auch für den im Rahmen einer Internetwerbung gebotenen Hinweis auf den Leitfaden gemäß § 4 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 3, der insbesondere mit seinem zweiten Teil dem Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung einen Vergleich der Verbrauchs- und Emissionswerte aller auf dem Neuwagenmarkt angebotenen Modelle ermöglichen solle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. März 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2009, Az. 4 U 156/09
    § 2 PrAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Verkauf sog. Sauna-Aufguss-Flüssigkeiten unter Angabe des Grundpreises mit 1,98 EUR pro 100 ml nur einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn die gesetzliche Vorgabe einen Grundpreis je Liter vorsieht. Das Landgericht habe zunächst zu Recht einen Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung angenommen. Nach dieser Vorschrift müsse nämlich bei Warenangeboten neben dem Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Dieser Grundpreis sei bei flüssigen Produkten auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen. Diese Grundpreisangabe sei in der angegriffenen Werbung der Klägerin falsch ausgeworfen worden. Denn es sei nur der Preis pro 100 ml angegeben gewesen. Diese Grundpreisangabe sei auch nicht nach § 9 Abs. 5 Ziff. 2 Preisangabenverordnung entbehrlich. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sich schon aus der Überschrift der Werbung der Klägerin ergebe, dass das Produkt nicht ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel diene. Nur dann sei aber nach der genannten Vorschrift die Grundpreisangabe entbehrlich. Als Marktverhaltensregelung sei die Preisangabenverordnung nach § 4 Ziff. 11 UWG auch dem Schutz durch das UWG zugänglich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    LG Hof, Urteil vom 26.01.2007, Az. 24 O 12/07
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV

    Das LG Hof hat entschieden, dass bei sog. „Startpreis“-Auktionen keine Grundpreisangaben erforderlich sind. So sei der verfahrensgegenständliche Verkauf von 2 Kg Leberkäs im Rahmen einer eBay-Auktion unter Unterlassung der Angaben zum Grundpreis kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV. Bei der so genannten Auktion bestimme nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es sei daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung diene dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Beide seien  jedoch vorliegend nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen werbe, sondern der Kunde den Preis bestimme. Demgemäß schließe auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAnGV die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen aus. Unter Begriff der Versteigerung fielen auch Internet-Auktionen (Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 PAnGV RdNr. 6). (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2008, Az. 3 U 225/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 1 PAngV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe von Versandkosten, die nicht neben dem Preis, sondern am unteren Ende der betreffenden Webseite erfolgt, wettbewerbswidrig ist, wenn die Versandkosten den angebotenen Produkten nicht eindeutig zugeordnet werden können. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug zwischen Preisangabe und Versandkosten sei zwar nicht zwingend erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04; Link). Im Mindestmaß müssten die Versandkosten, die nicht unmittelbar neben dem Preis stünden, den Produkten aber eindeutig zuzuordnen sei. Insoweit sei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen, dem schon geläufig sei, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben würden.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 148/07
    §§ 3, 4 Nr. 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Räumungsverkaufs dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügt, wenn der Verbraucher aus ihr den Zeitpunkt, zu dem der beworbene Räumungsverkauf enden soll, nicht erkennen könne (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 – Räumungsfinale). Die Beklagte betrieb ein Warenhaus. Im Sommer 2005 warb sie mit einem Plakat („WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“) für einen Räumungsverkauf. Auch die Schaufensterscheiben waren mit Plakaten („F. RÄUMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS“) beklebt. Auf Handzetteln, die die Beklagte verteilen ließ, war angegeben, dass die Verkaufsaktion vom 29. August bis zum 3. September stattfinden sollte.

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2009 – 312 O 637/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB; Art. 240 EGBGB; § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV

    Das LG Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Onlinehändler für seine Ware keine Lieferfrist angegeben hatte. Entscheidende Besonderheit: Nachdem ein Kunde bei ihm bestellt hatte, konnte oder wollte der Onlinehändler die Ware nicht kurzfristig ausliefern und auch keine konkrete Lieferzeit angeben. Im Ergebnis störte das LG Hamburg, dass der Händler nicht in der Lage war, die angebotene Ware kurzerhand auszuliefern. Wer Angebote ohne Lieferbarkeitsangabe einstelle, müsse auch kurzfristig (selbst oder durch Dritte) liefern können, so das Landgericht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kempten, Urteil vom 26.02.2008, Az. 3 O 146/08
    § 14 BGB-InfoVO, § 355 BGB

    Das LG Kempten hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Telefaxnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung freiwillig erfolgt. Wie in vielen Widerrufsbelehrungen zu beobachten ist, wurde das Telefax von dem Beklagten als Mittel der Wahl zur Abgabe einer Widerrufsbelehrung in Textform aufgeführt („z.B. per Brief, Fax oder E-Mail“), sodann aber in der Anschrift des Verkäufers lediglich eine ladungsfähigen Anschrift und eine E-Mail-Adresse, aber keine Telefaxnummer angegeben. Die Abmahnerin klagte nun, dass dies nicht ausreichend sei. Hierdurch werde der Verbraucher am Vertrag festgehalten, so dass ihm ein Wettbewerbsvorteil gegenüber ihr, der ebenfalls gewerblich tätigen Klägerin, entstehe. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich um Transaktionen über eine Internetplattform (eBay) handele, so dass ohnehin die Widerrufsform per E-Mail nahe liegend sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Trier, Urteil vom 23.04.2009, Az. 5 K 43/09
    Art. 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006

    Das VG Trier hat entschieden, dass Weine nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden dürfen, weder auf dem Flaschenetikett noch in der Werbung. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Bezeichnung „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Solche Angabe seien jedoch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Eine Ausnahme wegen traditioneller Bedeutung des Begriffs komme nicht in Betracht, da eine solche in Bezug auf Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ nicht existiere.

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 4 U 1173/08
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Provider von E-Mail-Diensten bei Kunden nicht mit verdeckt kostenpflichtigen Zusatzdiensten werben darf. Im vorliegenden Fall konnte der Werbeadressat nach Einloggen in seinen E-Mail-Account durch das Betätigen eines vom Provider vorgehaltenen Textfeldes mit der Bezeichnung „Dankeschön auspacken“ eine Club-Mitgliedschaft bei dem Provider bestätigen, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von 5,00 Euro pro Monat verlängerte, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigte. Jeder Kunde des Providers wurde über diese Werbefläche zu seinem E-Mail-Account zwangsgeführt, wobei der Kunde hierzu eine eher kleine Taste unterhalb der großflächigen Werbeanzeigen („Weiter zu Freemail“) anklicken musste (s. Abb. unten). Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt. Die gesamte Gestaltung der Werbung erwecke den Eindruck einer Geschenkaktion, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Zudem verstoße die Nennung nur des Monatspreises für die Clubmitgliedschaft gegen die Preisangabenverordnung, da der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen sei, nicht genannt werde. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung des Providers auf Unterlassung und Zahlung.
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