Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Fahrtkosten eines Journalisten fallen nicht unter die angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhGveröffentlicht am 30. November 2015
BGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. I ZR 39/14
§ 32 UrhGDer BGH hat entschieden, dass ein Journalist, der Beiträge für eine Tageszeitung schreibt und aus diesem Grund zu Recherchezwecken unterwegs ist, keine Erstattung seiner Fahrtkosten gemäß § 32 UrhG als „angemessene Vergütung“ verlangen kann. § 32 UrhG beziehe sich lediglich auf die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung, so dass Fahrtkosten nicht erfasst seien. Für eine – grundsätzlich mögliche – Kostenerstattung wegen erteilten Aufträgen sei der Vortrag zu den einzelnen Fahrten nicht konkret genug gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Köln: Zur angemessenen urheberrechtlichen Nachvergütung eines unterbezahlten Journalistenveröffentlicht am 24. September 2013
LG Köln, Urteil vom 17.07.2013, Az. 28 O 1129/11
§ 32 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass einem Journalisten einer Tageszeitung eine Nachvergütung gemäß § 32 UrhG zusteht, nachdem dieser für die von ihm verfassten Textbeiträge ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,21 EUR erhielt und für die Lichtbilder ein Honorar von EUR 20,45. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Beteiligung des Übersetzers an Rechteübertragungen – Angemessene Übersetzungsvergütung IIIveröffentlicht am 27. Januar 2012
BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 49/09
§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhGDer BGH hat wiederum entschieden, dass ein Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen kann, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. Dabei seien die Übersetzungen diverser Buchtitel durch den Kläger unstreitig persönliche geistige Schöpfungen, die Urheberrechtsschutz genießen. Zur Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8% für Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% für Taschenbuchausgaben hat der Senat bereits hier ausgeführt. Darüber hinaus stehe dem Übersetzer als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus Nutzungen, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, sowie aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu. Dabei dürfe der Erlösanteil des Übersetzers jedoch nicht den Erlösanteil des Verlages übersteigen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Grundsätzliche prozentuale Erfolgsbeteiligung des Übersetzers / Angemessene Übersetzungsvergütung IIveröffentlicht am 23. Januar 2012
BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 78/08
§ 32 Abs. 1 Satz 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass bei einer unzureichenden Vergütungsvereinbarung für die Übersetzung eines Buchtitels ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages besteht. Dabei könne der Übersetzer ein zusätzliches Honorar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover- und Trade-Paperback-Ausgaben und in Höhe von 0,4% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen, jeweils soweit die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplare 5.000 Exemplare übersteige. Die Höhe dieser Beteiligung hatte der BGH bereits zuvor in einem Urteil zur Übersetzervergütung festgelegt (s. hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu der Frage, wann der Übersetzer mit dem Verlag sein Honorar „nachverhandeln“ kann / Übersetzungsvergütung Iveröffentlicht am 5. Juni 2011
BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07
§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhGDer BGH hat in dem ursprünglichen von mittlerweile drei Urteilen entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werks grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher hat. Auch sei der Übersetzer an den Erlösen des Verlags zu beteiligen, die der Verlag mit der Einräumung von Nutzungsrechten an dem übersetzten Werk an Dritte erwirtschafte. Aus der Pressemitteilung Nr. 207/09 des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2009: „Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15,00 EUR für jede Seite des übersetzten Textes. Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Übersetzervertrages verlangt. (mehr …)