Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung des Beklagten bei der Rücknahme einer Löschungsklageveröffentlicht am 4. Juni 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.05.2014, Az. 6 W 13/14
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Rücknahme einer Klage auf Löschung einer Marke die entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind, wenn die Klägerin von einer zwischenzeitlich erfolgten (rückwirkenden) Löschung der Marke durch Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr ohne Verschulden keine Kenntnis hatte. Dies gelte auch dann, wenn die rückwirkend eingetretene Löschung bereits vor Klageerhebung geschehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens im Markenrechtsstreit nach § 148 ZPOveröffentlicht am 2. August 2013
BGH, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 176/12
§ 148 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein Verfahren in einem Markenverletzungsstreit auch dann ausgesetzt werden kann, wenn das Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht zur Löschung der Klagemarke geführt hat, jedoch über diese Entscheidung noch eine Rechtsbeschwerde anhängig ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Welche Kosten entstehen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Zustellungsmangels und erst nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird?veröffentlicht am 30. März 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.03.2004, Az. 16 W 7/04
§ 269 Abs. 3 S. 2, S. 3 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hatte in diesem älteren Urteil darüber zu entscheiden, welche Partei welche Kosten zu tragen hat, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zustellungsmängeln und nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückgenommen wird. Im Ergebnis ist mitlesenden Kollegen anzuraten, genauestens auf die Zeitpunkte der jeweiligen rechtsrelevanten Handlungen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zu der Frage, wann zwei europäische Gerichtsverfahren „denselben Anspruch“ betreffen / Der italienische Torpedoveröffentlicht am 16. September 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2009, Az. I-2 W 35/09
Art. 27 Abs. 1; Art. 34 Nr. 3 EuGVVO, § 256 ZPODas OLG Düsseldorf hatte in dieser Entscheidung über eine beantragte Verfahrensaussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO („Italienischer Torpedo“ oder „Belgischer Torpedo“) zu entscheiden. Zum rechtlichen Hintergrund: Besteht ein bestimmtes Recht, z.B. ein Markenrecht, sowohl in Deutschland als auch in Italien oder Belgien, kann im Falle einer (hier: markenrechtlichen) Abmahnung auf deutschem Boden eine negative Feststellungsklage gegen die deutsche Abmahnung in Italien oder Belgien erhoben werden. Während nach deutschem Recht (§ 256 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungsklage entfällt und die negative Feststellungsklage für erledigt zu erklären ist, geht die Leistungsklage der Feststellungsklage nicht vor. Es besteht somit eine „doppelte Rechtshängigkeit“, die dahingehend aufzulösen ist, dass die zuerst erhobene Klage zu entscheiden und die im Folgenden erhobene Klage auszusetzen ist (Art. 27 Abs. 1 EuGVVO). In Italien und Belgien waren bei Klagen – zumindest in der Vergangenheit – lange Verfahrensdauern zu beklagen, so dass das an sich eilbedürftige Unterlassungsbegehren faktisch ins Leere lief. (mehr …)