Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Weicht die zugestellte einstweilige Verfügung wesentlich von der Urschrift ab, gilt sie als nicht vollzogenveröffentlicht am 25. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2014, Az. 11 W 10/14
§ 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit schwarz-weißen Produktabbildungen als nicht ordnungsgemäß gilt, wenn die Urschrift farbige Abbildungen enthält und dies für die geschuldete Unterlassungsverpflichtung wesentlich ist. Lediglich für den Verfügungsanspruch unwesentliche Abweichungen schaden nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Einstweilige Verfügung muss nicht mit sämtlichen Anlagen zugestellt werdenveröffentlicht am 7. Februar 2014
LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13 – nicht rechtskräftig
§ 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPODas LG Köln hat entschieden, dass es für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Wege der förmlichen Zustellung ausreicht, wenn dem Verfügungsbeklagten im Wege der Parteizustellung der Verfügungsbeschluss mit der ursprünglichen Antragsschrift nebst Anlagen zugestellt wird, auch wenn bei diesem Konvolut zwei nachbessernde Schriftsätze nebst Anlage fehlen. Zitat: (mehr …)
- BGH: Klagezustellung ohne Anlagen ist nicht zwangsläufig unwirksamveröffentlicht am 22. Januar 2013
BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 307/11
§ 253 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Zustellung einer Klage nicht per se deswegen unwirksam ist, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird. Der 8. Zivilsenat hat sich damit von einer Entscheidung des 7. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. VII ZR 164/05) abgegrenzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Ungenehmigte Gebäudeaufnahmen in einem Film können untersagt werdenveröffentlicht am 19. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 10.05.2012, Az. 16 O 199/11
§ 59 UrhG, § 903 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von Filmaufnahmen, die ohne Genehmigung der Verkehrsbetriebe von Betriebsanlagen oder Verkehrsmitteln gefertigt wurden, im Rahmen eines Films über Graffiti zu untersagen ist. Das ungenehmigte Filmen von Gebäuden stelle – auch nach der Rechtsprechung des BGH – eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück, auf dem es steht, aufgenommen werde. Dies sei hier der Fall gewesen, weshalb die Verkehrsbetriebe die Verwendung untersagen durften und zur Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films berechtigt sind. - OLG Frankfurt a.M.: Zustellung einer einstweiligen Verfügung ohne Begründung, die auf Anlagen Bezug nimmt, kann auch dann wirksam sein, wenn nicht alle Anlagen beigefügt sindveröffentlicht am 8. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.06.2011, AZ. 6 W 12/11
§ 929 Abs. 2 ZPO
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen wird, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Düsseldorf: Ist die einstweilige Verfügung mit Anlagen zuzustellen, wenn diese bereits mit der Abmahnung übergeben wurden?veröffentlicht am 26. August 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az. I-20 U 37/10
§§ 929 Abs. 2, 195, 192, 189 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung auch dann mit Anlagen zu erfolgen hat, wenn die Verfügung bereits aus dem Tenor heraus verständlich ist oder/und die betreffenden Anlagen bereits mit der Abmahnung übersandt wurden. (Vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09 zur Frage, ob die Anlagen in Farbe zuzustellen sind). Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen der Düsseldorfer Richter:
- OLG Köln: Fristgerechte Zustellung der einstweiligen Verfügung auch mit Anlagen in Schwarz-Weiß statt Farbe?veröffentlicht am 8. März 2010
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09
§ 929 Abs. 2 ZPODas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung – mittels derer die Nutzung von farbigen Produktfotos untersagt wird – auch dadurch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden kann, dass die Anlage nicht die streitbefangenen Fotos in Farbe aufweist, sondern diese als Schwarz-Weiß-Kopien wiedergibt. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolge durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu werde eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksamkeit der Zustellung erfordere es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergebe. Geringfügige Abweichungen berührten allerdings nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Erforderlich sei es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien (BGH, Beschluss vom 13.04.2000 Az. V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führten zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).
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