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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 5. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 08.03.2011, Az. 5 U 155/10
    §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die erfolglose Abmahnung des Geschäftsführers eines Unternehmens nicht dazu führt, dass das Unternehmen als juristische Person nunmehr Anlass zur Klageerhebung bzw. zur Stellung eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegeben hätte. Die vorherige Abmahnung habe sich lediglich persönlich an den Geschäftsführer des Unternehmens gewandt, ohne auf dessen Stellung als Geschäftsführer einzugehen. Im umgekehrten Fall, wenn ein Unternehmen erfolglos abgemahnt werde, könne eine weitere Abmahnung eines Organs des Unternehmens (z.B. Geschäftsführer) überflüssig erscheinen. Auf den vorliegenden Fall sei dies jedoch nicht übertragbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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