Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Gibt der Unterlassungsschuldner Anlass zur Klage, wenn die Übermittlung der Abmahnung fehlschlägt?veröffentlicht am 2. Juli 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2014, Az. 6 W 62/13
§ 93 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schuldner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsforderung sich im Fall eines Anerkenntnisses einer einstweiligen Verfügung nicht auf § 93 ZPO (Kostentragung des Klägers) berufen kann, wenn der Gläubiger ihn zuvor per Einschreiben mit Rückschein abgemahnt und der Schuldner die Abmahnung wegen Abwesenheit nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt hat. Zwar sei die Übermittlung der Abmahnung dann fehlgeschlagen, dem Gläubiger sei ein weiterer Abmahnversuch auf Grund der kurzen Fristen für eine einstweilige Verfügung jedoch grundsätzlich nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Ein Domaininhaber gibt auch dann Anlass zur Klage, wenn zuvor keine formal wirksame Abmahnung erfolgteveröffentlicht am 20. März 2013
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, Az. I-20 W 104/11
§ 93 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch dann ein Anlass zur Klage mit der Folge der Kostentragungslast beim Anerkenntnis vorliegen kann, wenn zuvor keine Abmahnung, sondern lediglich ein Aufforderungsschreiben erfolgte. Für das aus Sicht der Klägerin wichtigste Verhalten des Beklagten – Freigabe der Domain – sei eine förmliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um einen Unterlassungsanspruch handele. Ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung sei hier ausreichend. Durch das Verhalten des Beklagten (Verweigerung der Erfüllung) habe er gezeigt, dass er auch zur Unterlassung nicht bereit sei, was insoweit eine Abmahnung entbehrlich mache. Zum Volltext der Entscheidung: