IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2010

    BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZB 35/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Wortfolge

    Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
    Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
    Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

    markenrechtlich nicht geschützt werden kann, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, dem Zeichen fehle es an „Kürze, Originalität und Prägnanz“ und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten, lasse keinen Rechtsfehler erkennen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 12.07.2010, Az. 28 W (pat) 83/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat den Versuch vereitelt, den Begriff „dynamic“ als deutsche Wortmarke u.a. für Baumaterialien, Bodenbeläge und „Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzel- und Großhandel; Zusammenstellung von Waren für Dritte“ eintragen zu lassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juni 2010

    BPatG, Beschluss vom 04.05.2010, Az. 24 W (pat) 76/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Begriff „Speicherstadt“ nicht als Marke eintragungsfähig ist. Die Anmeldung war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen erfolgt, doch für keine erkannte das Gericht eine Schutzfähigkeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürften Marken nicht eingetragen werden, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können, für welche die Registrierung beantragt wird. Zwar sei der Begriff „Speicherstadt“ ortsneutral – an sich könne es überall eine Speicherstadt geben; jedoch werde er sofort und naheliegenderweise mit der am Hafenrand gelegenen Hamburger Speicherstadt, einer der größten und bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Auch wenn die Speicherstadt, jedenfalls in den letzten Jahrzehnten, vor allem als Lagerstätte für Kaffee, Tee und Gewürze diente und jetzt noch vor allem von Teppichhändlern genutzt werde, könne eine Beschränkung des Verzeichnisses, welches diese Waren ausnehme, nicht zur Schutzfähigkeit führen. In den Lagerhäusern der Speicherstadt könnten so gut wie alle Erzeugnisse, in jedem Stadium der Verarbeitung, gelagert und gehandelt werden. Zudem komme nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, nicht die Eignung zu, Produkte und Dienstleistungsangebote ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    BPatG, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 25 W (pat) 506/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel eingetragen werden kann. Die Anmeldung war durch die Markenstelle zunächst zurückgewiesen worden, da es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige und damit von der Eintragung ausgeschlossene Sachangabe handele. Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese als Bestandteil eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele. Das BPatG war jedoch der Auffassung, dass die Wortkombination „Morgenzauber“ sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile zu einer werbeüblichen Anpreisung erschöpfe, sondern gerade durch die Kombination der aufeinander bezogenen Bestandteile „Morgen“ und „Zauber“ sowie die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage durch weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle. Eine Identifizierungsfunktion und damit eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis könne dem Begriff demzufolge nicht abgesprochen werden.
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  • veröffentlicht am 12. Juni 2010

    BPatG, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 28 W (pat) 103/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bildmarke

    Dentalline

    nicht für „Dentalprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; zahnärztliche Apparate und Instrumente für Dentalzwecke“ eingetragen werden kann. Die Angabe stelle einen glatt beschreibenden Hinweis dar, mit dem auf die Art und Zweckbestimmung der beanspruchten Dentalprodukte hingewiesen werde. In diesem Sinne werde die Wortfolge „Dental Line“ auch bereits im Verkehr verwendet. Der angemeldeten Marke fehle daher in der Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Wortbestandteil „dental“ mit dem Bedeutungsgehalt „die Zähne betreffend“ sei in diesem Gebrauch allgemein bekannt, der Bestandteil „line“ stehe auch in der inländischen Fach- und Werbesprache für „Produktreihe“. Der Bildbestandteil sei nicht geeignet, den produktbeschreibenden Wortbestandteil aufzuheben und dadurch die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Somit konsequent wurde andererseits die Bildmarke „Dentalline“

    Dentalline2

    eines anderen Unternehmens für die Warengruppen Seifen, Parfümeriewaren etc. eingetragen.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    BPatG, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 27 W (pat) 41/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Bildmarke „Fickshui“ nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung zurückzuweisen ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung der Marke für die Bereiche Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Haarschmuck, Spielzeug zunächst zurückgewiesen. Das Amt begründete dies damit, dass wegen der Ersetzung von „Feng“ durch „Fick“ ein relevanter Teil des inländischen Verkehrs der Wortkombination „FickShui“ einen obszönen, in Bezug auf Feng-Shui abwertenden bzw. beleidigenden Bedeutungsgehalt beimessen werde und damit eine solche Wortwahl nicht nur als grob geschmacklos, sondern auch als gesellschaftlich anstößig und zudem beleidigend gegenüber den Anhängern der Grundideen des Feng Shui empfinde. Das BPatG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Es führt aus, dass zwar der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweise und vulgärsprachlichen Ursprungs sei, dies stelle jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar.

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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
    § 269 Abs. 1 StGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Anlegung eines eBay-Accounts unter falschem Namen gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar sein kann und hat sich damit von der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08, distanziert. Allerdings sei der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account regelmäßig nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt. Letztlich werde der Vertrag – von jedem eBay-Mitglied ganz bewusst – mit einem anonymisierten eBay-Mitglied eingegangen, so dass eine Täuschung über die wahre Identität von vornherein ausscheide. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 5 U 13/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 a.F., 8 Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Urteil über zwei Internetangebote (SMS-Versand und Downloads) der Beklagten zu entscheiden, die vom Kläger, einem Wettbewerbsverein, wegen wettbewerbswidriger Praktiken gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen wurde. Trotz Sitz der Beklagten in den arabischen Emiraten und Zweigstelle in Wien erklärte sich das OLG Hamburg für zuständig, da das Angebot der Beklagten auch für deutsche Kunden bestimmt gewesen sei. Bezüglich beider Webseiten behauptete der Kläger sowohl irreführende Werbung, Täuschung der Kunden über einen Vertragsschluss sowie unberechtigten Forderungseinzug. Eine Untersagung des letzteren kam für das Gericht jedoch nicht in Betracht, da es sich beim Forderungseinzug nicht um eine Wettbewerbshandlung handele. Bei den Webseiten und deren Hinführung zum Vertragsschluss differenzierte das Gericht. Für eine Täuschung des Verbrauchers und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit der Werbung komme es darauf an, wo genau der Hinweis der Kostenpflichtigkeit platziert und wie dieser zur Kenntnis zu nehmen sei.

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08
    § 269 StGB

    Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anmeldung und das anschließende Handeln auf einer Internethandelsplattform unter Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse strafbar sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Zeit vom 23.03.2007 bis zum 30.07.2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.03.2007 auf der Internet-Auktionsplattform „…“ mehrere Accounts unterhalten, unter denen er in der Folgezeit Waren feilbot, hatte nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht ausgeliefert, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „..“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „…“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    BPatG, Urteil vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 73/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das BPatG hat in Bezug auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesene Anmeldung der Wortmarke „SUPERgirl“ darauf hingewiesen, dass das DPMA zwar nicht gehalten ist, sich an seinen Vorentscheidungen festhalten zu lassen, jedoch bei erfolgter Eintragung ähnlicher oder sogar identischer Marken das DPMA eine für den Anmelder nachvollziehbare Begründung liefern muss, warum die Eintragung der Marke abgelehnt wird. Gleichzeitig bestehe auf Seiten des Antragstellers eine Hinweispflicht, die in der Konkretisierung seiner Bedenken bestehen, was näher ausgeführt wurde. Gleiches hatte das BPatG bereits in seiner Entscheidung „Schwabenpost“ (Link: BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06) deutlich gemacht. Im vorliegenden Fall sollte die Wortmarke SUPERgirl u.a. für Druckerzeugnisse, Zeitschrifen sowie Werbung eingetragen werden.
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