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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    BPatG, Beschluss vom 24.05.2012, Az. 25 W (pat) 544/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „GIB DIR DEN KICK“ nicht als Wortmarke für Süßwaren angemeldet werden kann. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben, da es sich lediglich um eine werbliche Anpreisung handele. Die Wortkombination stelle im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nämlich einen Kaufappell dar, und zwar die Aufforderung, sich die anregende oder berauschende Wirkung und damit das besondere Erlebnis, das mit dem Genuss der so beworbenen Produkte verbunden sei, durch den Kauf der Produkte zu verschaffen. Eine darüber hinausgehende Eignung, auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 24 W (pat) 548/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Flatsign“ nicht für Waren der Bereiche Beleuchtungsgeräte, insbesondere beleuchtete Leuchtkörper; Waren aus Kunststoffen, insbesondere aus Acrylglas u.a. eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem Begriff „Flatsign“ um eine beschreibende Angabe, welche keine Unterscheidungskraft besitze und somit nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Dass der englische Begriff in der zusammengesetzten Form lexikalisch nicht nachweisbar sei, sei belanglos, da die beiden zusammengefügten Begriffe an sich problemlos verständlich seien („flach“ und „Schild“) und die Zusammensetzung keinen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. C-190/10
    Art. 27 GMV

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 27 GMV dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt ist, nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde und die Minute der Einreichung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt  (HABM) zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer solchen Marke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke dabei die Stunde und die Minute der Anmeldung zu berücksichtigen sind. Eine entsprechende Auffassung hatte bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vertreten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 9 W (pat) 28/08
    § 1 PatG, § 34 PatG

    Das BPatG hat entschieden, dass kein Patent für eine unbrauchbare Technik angemeldet werden kann. Vorliegend hatte der Anmelder ein Gerät beschrieben, welches seiner Beschreibung nach vom Gericht als „Perpetuum Mobile“ verstanden wurde. Da eine solche Vorrichtung jedoch den physikalischen Gesetzen widerspreche und demzufolge nicht funktionieren könne, lehnte das Gericht eine Eintragung ab. Mit dem angemeldeten Gegenstand werde die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der umlaufenden Kette Energie abnehmen zu können, nicht erzielt. Eine vom Anmelder vorgenommene Änderung der Begrifflichkeiten ändere daran nichts, da das zu Grunde liegende Prinzip der Anmeldung gleich geblieben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „F-Girls“ wegen des absoluten Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem „F“ in „F-Girls“ um eine sprachübliche Statthalterfunktion für den Begriff „Fuck“. Damit sei die in den interessierten Kreisen gebräuchliche Bezeichnung geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen. Bei anderen, ähnlichen und bereits eingetragenen Marken wie beispielsweise „F-Trans“ oder „F-Plus“ würden hingegen keine Anhaltspunkte zum Verständnis des „F“ als „Fuck“ bestehen. Dass der Firmenname der Anmelderin von „F-Girls“ allerdings FunDorado laute und das „F“ darauf hinweisen solle, war für das Gericht unbeachtlich… Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2012

    BGH, Beschluss vom 27.10.2011, Az. I ZB 23/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG; Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass das rechtliche Gehör eines Antragstellers im Markenlöschungsverfahren nicht verletzt ist, wenn das Bundespatentgericht nicht alle Indizien für eine Behinderungsabsicht ausdrücklich erörtert. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich zu berücksichtigen bzw. zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG sei erst dann  verletzt, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, da der Einwand an sich (Behinderungsabsicht) geprüft worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2012

    BPatG, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 25 W (pat) 515/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Insel der Kraft und Stärke“ nicht eintragungsfähig ist, da es sich um einen Werbeslogan ohne Unterscheidungskraft handelt. Zwar könnten auch Werbeaussagen eine Marke darstellen, dies jedoch nur, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere oder einen Denkprozess auslöse. Dies sei bei der angemeldeten Marke jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge „Insel der Kraft und Stärke“ suggeriere lediglich, dass der Genuss der beanspruchten Waren eine anregende, die Leistungsfähigkeit und die Kraftreserven fördernde Wirkung habe, die dem Konsumenten zugleich auch zumindest kurzzeitig Entspannung verschaffe. Darin liege eine reine Beschreibung der Ware und kein Herkunftshinweis. Ebenso hat das Gericht im Übrigen für die weiteren von der Anmelderin vorgelegten Wortmarken „Insel des wohltuenden Genusses„, „Insel des Ausgleichs„, „Insel der Balance“ und „Insel der entspannenden Momente“ entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2012

    BGH, Beschluss vom 22.06.2011, AZ. I ZB 78/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass sich die Bezeichnung „Rheinpark-Center Neuss“ in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft und insoweit ein rechtliches Hindernis für eine entsprechende Markenanmeldung besteht. Vielmehr sei die Bezeichnung im Allgemeininteresse für eine Verwendung durch jedermann freizuhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Deutsche Patent- und Markenamt weist in einem Sonderpapier auf Änderungen der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) zum 01.01.2012 hin (hier). Es ist zu einer Neuregelung des Verzeichnisses hinsichtlich Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen gekommen, die Differenzierung zwischen Unterhaltungs- und Spielgeräten wurde aufgegeben et cetera. Große Erleichterung dürfte eingetreten sein, dass nunmehr auch Crashtest-Dummies und Cheeseburger im Warenverzeichnis berücksichtigt werden. Die Not war groß.

  • veröffentlicht am 4. November 2011

    BPatG, Beschluss vom 21.09.2011, Az. 29 W (pat) 107/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Produktwal“ für eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen nicht als Wortmarke eingetragen werden kann, da er nicht geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den Begriff mit dem geläufigen Begriff „Produktwahl“ gleichsetzen und in der abgewandelten, aber phonetisch identischen Schreibweise einen Druckfehler sehen oder diese gar nicht bemerken. Auf die Abbildung eines Wals in den (Internet-)Auftritten des Anmelders komme es dabei nicht an, da das Zeichen ohne grafische Elemente angemeldet wurde und somit auch allein stehend betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund sei das Zeichen für alle Waren/Dienstleistungen, die sich auf die Auswahl von Produkten beziehen, mangels Untescheidungskraft nicht eintragungsfähig. Zum Volltext des Beschlusses:

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