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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 26. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 6 U 127/09
    §§ 151, 339 BGB; 8, 12 UWG

    Das OLG Köln nahm in dieser Entscheidung Stellung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe fällig wird. Die Beklagte habe mehrfach gegen die von ihr abgegebene Erklärung verstoßen. Der Kläger konnte trotzdem keine Vertragsstrafe fordern, da er die zwischenzeitlich geänderte und schließlich gültige Unterlassungserklärung der Beklagten nicht angenommen hatte. Der Unterlassungsvertrag sei erst mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Klägers bei der Beklagten zustande gekommen. Die Übermittlung einer Unterlassungserklärung enthalte nur dann einen stillschweigenden Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterlassungserklärung nicht bzw. nicht in einem wesentlichen Punkt von dem abweiche, was der Gläubiger verlangt habe. Bleibe der Unterlassungsschuldner hinter dem zurück, könne er erwarten, dass der Gläubiger sein eventuelles nunmehriges Einverständnis auch erkläre. Ohne den Zugang einer solchen Erklärung habe die Beklagte nämlich keine Gewissheit darüber, ob der Kläger die Auseinandersetzung über die geeignete Formulierung einer Unterlassungserklärung nunmehr als beendet ansehe. Dem Urteil liegt die Entscheidung BGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 32/03 zu Grunde.

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