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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    VG Neustadt, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 5 L 806/09 u.a.

    Das VG Neustadt hat anlässlich mehrerer Eilverfahren entschieden, dass private Sportwettenbetreiber, die als Annahmestellen für Anbieter aus Wien oder Malta fungieren, ihre Tätigkeit weiter betreiben dürfen. Das Land Rheinland-Pfalz hatte bereits in den Jahren 2007/2008 Untersagungsverfügungen gegen die Annahmestellenbetreiber erwirkt, das VG Neustadt hatte jedoch – bestätigt durch das OVG Rheinland-Pfalz – eine aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Betroffenen angeordnet. Nach Änderung des Landesglücksspielgesetzes im Dezember 2008 versuchte das Land Rheinland-Pfalz erneut, die Verfügungen mit sofortiger Wirkung durchzusetzen. Wieder entschied jedoch das VG, dass die Annahmestellen weiter geöffnet bleiben dürfen.

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