Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zur Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung nicht anonymisierter Urteileveröffentlicht am 28. August 2015
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2008, Az. 4 U 154/07
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein kann, ein Urteil über einen Mitbewerber in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass der Unterlegene Verbraucher planmäßig in die Irre geführt habe, obwohl es sich um ein Urteil für einen Einzelfall handelt. Durch die Veröffentlichung im Internet werde der Mitbewerber in unzulässiger Weise in ein negatives Licht gerückt und dadurch herabgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Eine Frau, die nicht mehr als Callgirl arbeitet, muss auch nicht die Nutzung ihres Fotos durch ihre ehemalige Agentur dulden / Zum Widerruf des Einverständnisses der Fotonutzungveröffentlicht am 19. August 2011
LG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 28 O 859/10
§ 22 KUG; §§ 812; 818; 823; 1004 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass es ein Ex-Callgirl nicht zu dulden hat, wenn ihre ehemalige Agentur weiter mit ihrem Bild wirbt und den Eindruck erweckt, dass sie weiter als Callgirl zur Verfügung stehe. Die Kammer setzte fiktive Lizenzgebühren für die unerlaubte Nutzung des Fotos zu Gunsten des Callgirls von 3.000,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 EUR (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) fest. Die Berufung gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.03.2012, Az. 15 U 161/11) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: „Bild“-Zeitung darf Terroristen unverpixelt abbildenveröffentlicht am 13. Juni 2011
BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 108/10
§§ 22; 23 KUG; § 176 GVGDer BGH hat laut Pressemitteilung 99/2011 entschieden, dass der Verlag der „Bild“-Zeitung das Gesicht eines rechtskräftig verurteilten Terroristen innerhalb der Berichterstattung nicht unkenntlich machen muss und dies sogar dann nicht, wenn Fernseh- und Bildaufnahmen während der Hauptverhandlung nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig sind, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (Verpixelung) unkenntlich gemacht werden. (mehr …)
- VGH Baden-Württemberg: Zur Frage, inwieweit ein Urteil bei dessen Veröffentlichung zu anonymisieren istveröffentlicht am 16. Mai 2011
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2010, Az. 1 S 501/10
Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 2; 3 Abs. 6 BDSG; §§ 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 2; 8; 18 Abs. 1 Nr. 2 DSG BWDer VGH Baden-Württemberg hat sich zu der Frage geäußert, inwieweit ein Urteil, welches veröffentlicht werden soll, hinsichtlich der Beteiligten zu anonymisieren ist. Interessant ist, dass auch dann, wenn eine Prozesspartei ohne größeren Aufwand identifiziert werden kann, die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung zulässig sein kann, wenn ein „überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ gegeben ist. Hierzu der Verwaltungsgerichtshof: „Das Interesse an einer Veröffentlichung ist hier von hohem Gewicht, weil es um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung geht, die der Rechtsfortbildung dient. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunfähigkeit sucht, stößt auf den streitgegenständlichen Beschluss. … Das Schutzinteresse des Antragstellers am Ausschluss der Übermittlung bestimmter Angaben ist demgegenüber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung geht. Denn die diesbezüglichen Daten betreffen ausschließlich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsphäre. Anders fällt die Interessenbewertung und -abwägung in Bezug auf die in dem Beschluss wiedergegebenen Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen und die Würdigung dieser Befunde … aus.“ Zum Volltext der Entscheidung:
- Datenschutz: Anonymisierungs-Dienste können weitgehend entschlüsselt werden / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 30. Dezember 2010
Anonymisierungs-Dienste wie „Tor“ oder „JAP“ sollen nach einer Versuchsreihe an der Universität Regensburg in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter der Firma iDev zu umgehen sein. Das Benutzerverhalten der Nutzer, die sich solcher Dienste bedient hätten, hätte nahezu exakt festgestellt werden können. Laut dem Nachrichtendienst Golem sollen die Daten mit Hilfe frei erhältlicher Tools und deren Filtern sowie Support Vector Machines analysiert worden sein, welche zuvor speziell für die Aggregation von Daten (sog. „Datenmining“) programmiert worden seien. Bei 28 Versuchspersonen sei das Surfverhalten durch die Software zu 77 % genau ermittelt worden.
- Ahoi, anonymes Filesharing!veröffentlicht am 15. April 2009
Wie der Nachrichtenservice heise online berichtet, ist das Angebot der schwedischen Betreiber von PirateBay, einem BitTorrent-Tracker, den Datenaustausch zwischen registrierten Mitgliedern per VPN-Service „IPREDator“ für eine Gebühr von 5,00 EUR / Monat zu anonymisieren, auf reges Interesse gestoßen. Seit PirateBay’s Ankündigung sollen sich über 100.000 Nutzer für den Dienst angemeldet haben, davon 80 % schwedische Nutzer. PirateBay reagiert heise online zufolge auf die“EU-Richtlinie zur Durchsetzung Geistiger Eigentumsrechte“ (Intellectual Property Rights Enforcement Directive, IPRED), die am 01.04.2009 in Schweden in Kraft getreten war. Rechteinhaber erhalten damit eine gesetzliche Grundlage, Auskünfte über illegal handelnde Filesharer zu erhalten. (JavaScript-Link: heise). In Deutschland ist der Auskunftsanspruch in § 101 Abs. 1, 9 UrhG geregelt. Inwieweit sich PirateBay durch diese unverhohlene Maßnahme strafbar macht, lassen wir hier offen.
- Yahoo speichert Nutzerdaten aus Suchmaschinenanfragen weltweit nur noch 3 Monate, Microsoft eventuell 6 Monate und Google 9 Monateveröffentlicht am 18. Dezember 2008
Yahoo wird künftig weltweit seine Daten aus der Suchmaschinennutzung sowie aus den Seiten- und Anzeigenaufrufen nach drei Monaten anonymisieren, soweit dem nicht konkrete gesetzliche Regelungen widersprechen oder ein konkreter Verdacht vorläge, berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise). Google will seine Daten aus der Suchmaschinennutzung wenigstens 9 Monate aufbewahren, bevor sie anonymisiert werden, während Microsoft zu erkennen gegeben hatte, diese Datenspeicherung auf 6 Monate zu verkürzen, wenn Konkurrenten sich gleichermaßen verhalten würden, wie das Handelsblatt berichtete (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelsblatt).