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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Januar 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 1-25 W 16/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm hat in diesem aktuellen, ausführlich begründeten Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung bestätigt, dass der neue § 15 a RVG nicht für Altfälle gilt. Das Gericht kann der von anderen Gerichten z.T. vertretenen Auffassung, dass der neue § 15 a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion besitze und deswegen auch auf vor der Neuregelung begonnene Fälle Anwendung finden müsse, nicht anschließen. Wir haben zu verschiedenen Entscheidungen bereits berichtet (Link: Entscheidungen). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Altfälle führe die Auffassung, dass § 15 a auch für Altfälle gelte, möglicherweise zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungen. Um eine bloße Klarstellung der Anrechnungsvorschriften handele es sich nach ausdrücklicher Betonung des OLG Hamm gerade nicht, da der – objektiv auszulegende – Wortlaut ins Gegenteil verkehrt worden sei und damit eine Änderung vorliege. Da sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Punkt widerspreche, empfiehlt das OLG Hamm im konkreten Fall, eine Entscheidung des BGH abzuwarten, welche die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Altfälle klärt. Die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 02.09.2009 (Link: BGH) sah das OLG offensichtlich nicht als abschließend an.

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. VII ZB 41/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV

    Der BGH hat entschieden, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung einer (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf eine (gerichtliche) Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwei unterschiedliche Rechtsanwälte diese Gebühren verdient haben. Entscheidend für die Anrechnung sei, dass dem bereits vorprozessual befassten Anwalt auf Grund der geringeren Einarbeitungsnotwendigkeit nur ein verkürzter Vergütungsanspruch entstehe. Bei einem nicht bereits außergerichtlich tätigen Anwalt treffe dies jedoch nicht zu. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr noch keinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr erlangt. Die von einem anderen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Prozessbevollmächtigte nicht zurechnen lassen. Auch aus dem Grundsatz, dass Kosten nicht unnötig zu Lasten der anderen Partei in die Höhe getrieben werden dürften, ergebe sich keine Kürzung der Verfahrensgebühr, da die Anrechnungsregelung nicht dem Schutz des Prozessgegners diene. Zu beachten ist, dass sich dieser Beschluss noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 15a RVG bezieht (zum neuen § 15a RVG siehe Link: § 15 a). In aktuellen Fällen ist davon auszugehen, dass generell die volle Verfahrensgebühr festgesetzt würde und die Parteien sich um die Erstattung einer vollen oder halben Geschäftsgebühr auseinander setzen müssten.

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
    § 15a RVG

    Auch der Xa-Zivilsenat des BGH hatte eine Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensweise bei der Anrechnung von gerichtlicher Verfahrensgebühr auf außergerichtliche Geschäftsgebühr zu treffen. Dabei konnte dieser Senat jedoch die Frage der Anwendbarkeit des neuen § 15a RVG auf Altfälle elegant umschiffen. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Honorar ein Vergütungsvereinbarung getroffen, so dass keine Geschäftsgebühr nach dem RVG angefallen war. Demgemäß habe auch keine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühr zu erfolgen, so dass die Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe nicht zu beanstanden sei. Die Klärung der Frage, ob § 15a RVG auch auf Altfälle anwendbar sei, war jedoch schon vom 2. Senat des BGH durch Beschluss vom 02.09.2009 (Link: BGH) im positiven Sinne erfolgt.

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  • veröffentlicht am 4. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bamberg, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 4 W 139/09
    OLG Bamberg, Beschluss vom 05.10.2009, Az. 7 WF 201/09
    § 15a RVG

    Wir haben bereits mehrfach über die Rechtsprechung zum neuen § 15a RVG berichtet (Link: Entscheidungen), in der hauptsächlich streitig ist, ob § 15a RVG in der seit dem 05.08.2009 in Kraft getretenen Form auch auf Fälle anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt beauftragt wurden, deren Kosten aber erst danach vom Gericht festzusetzen sind. Die Annahme, dass diese Uneinigkeit mit dem Beschluss des 2. Senats des Bundesgerichtshof vom 02.09.2009 (Link: BGH) der Vergangenheit angehören würde, geht fehl (Link: OLG Hamm). Die oben angegebenen Beschlüsse des OLG Bamberg zeigen, dass selbst innerhalb eines OLGs (allerdings nicht innerhalb desselben Senats) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, Az. 25 W 333/09
    § 15a RVG; § 55 Abs. 5 RVG

    Das OLG Hamm vertritt mit diesem Beschluss – ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07, Link: BGH – weiterhin die Rechtsauffassung, dass § 15a RVG – auf dem die Neufassung des § 55 Abs. 5 RVG aufbaue, weil sie voraussetze, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von vornherein in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entstehe – wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde, mithin die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden sei. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07
    § 15 a RVG

    Der BGH hat nunmehr in der Streitfrage, ob die neu formulierte Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch auf vor dem 05.08.2009 anhängig gemachte Verfahren anwendbar ist, eine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten einige Gerichte diese Frage unterschiedlich behandelt (Link: Entscheidungen). Der BGH ist der Auffassung, dass § 15a RVG auch auf so genannte Altfälle anzuwenden sei, da es sich nicht um eine tatsächliche Gesetzesänderung, sondern lediglich um eine Klarstellung handele. Inhaltlich sei § 15a RVG auch bereits vor der Gesetzesänderung so auszulegen gewesen, dass eine gerichtliche Verfahrensgebühr immer in voller Höhe festzusetzen sei. Die BGH-Entscheidung des 8. Senats vom 22.01.2008, die eine „umgekehrte“ Anrechnung bestimmt habe, sei für den (hier entscheidenden 2.) Senat schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar gewesen und habe die Neufassung erst notwendig gemacht.

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  • veröffentlicht am 15. September 2009

    LG Frankfurt a.M., Hinweis vom 10.09.2009, Az. 2-18 O 240/07
    §§ 15 a, 60 RVG

    Das LG Frankfurt hat in einem gerichtlichen Hinweis in einem laufenden Kostenfestsetzungsverfahren seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen § 15 a RVG auf so genannte „Altfälle“ kundgetan. Dabei handelt es sich um die Streitfragen, ob die gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe festgesetzt wird oder ob bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit eine Anrechnung auf eine dort entstandene Geschäftsgebühr erfolgt. Das Gericht schließt sich hier der Ansicht des OLG Celle (Link: OLG Celle) an und weist darauf hin, dass § 15 a RVG in der aktuellen Fassung nur auf Fälle anwendbar sei, in denen der Rechtsanwalt ab dem 05.08.2009 beauftragt wurde. Für Fälle, in denen die Beauftragung vor dem 05.08.2009 erfolgte, seien die vorher gültigen Anrechnungsregeln anzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09
    §§ 15a, 60 RVG

    Das OLG Celle stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die Beschlüsse des OLG Stuttgart und des AG Bruchsal sowie weiterer Gerichte, die zum neuen § 15a RVG entschieden hatten, dass bei bereits außergerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts die außergerichliche Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr in der Form anzurechnen sei, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen wäre. Da der neue § 15a darüber hinaus nur die gesetzliche Anrechnungsvorschrift klarstelle, seien diese Anrechnungsmodalitäten auch auf Fälle vor Inkrafttreten der Änderung anwendbar. Das OLG Celle spricht sich nunmehr deutlich dagegen aus. Die Neuregelung des § 15a RVG sei genau das – eine Neuregelung.  Von einer lediglich klarstellenden Funktion der Regelung könne keine Rede sein. Daher sei die Übergangsvorschrift des § 60 RVG anwendbar, nach der Altfälle auch gemäß der alten Rechtslage zu beurteilen seien. Damit sei bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts die gerichtliche Verfahrensgebühr nur hälftig festzusetzen.

    Für die Anwendbarkeit auf Altfälle sprachen sich folgende Gerichte aus:
    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)

  • veröffentlicht am 3. September 2009

    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09
    § 15a RVG

    Das AG Bruchsal hat in dieser Kostenentscheidung konstatiert, dass die am 05.08.2009 in Kraft getretene Neuregelung des § 15a RVG auch auf so genannte „Altfälle“ anwendbar ist, die bislang hinsichtlich der Kosten noch nicht entschieden wurden. Grund für diese – in der Regel nicht zulässige – Rückwirkung sei, dass es sich bei der Gesetzesänderung nicht um eine echte Neuregelung handele, sondern lediglich um eine Klarstellung seitens des Gesetzgebers hinsichtlich der schon vorher geltenden Anrechnungsregeln. Damit schloss sich das AG Bruchsal der vom OLG Stuttgart geäußerten Rechtsauffassung an.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:
    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07
    (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, Az. 18 W 392/08
    Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, Nr. 3100 VV RVG, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass das Honorar aus einer  Honorarvereinbarung für außergericht liche Tätigkeiten nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war für diesen auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnete, vorgerichtlich tätig geworden. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde das außergerichtliche Honorar insoweit berücksichtigt, als eine Verfahrensgebühr nur zur Hälfte angesetzt wurde. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein und richtete sein Rechtsmittel dagegen, dass das Landgericht lediglich eine gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte verminderte Verfahrensgebühr festgesetzt hatte. Ähnlich hatte das OLG Stuttgart entschieden (Link: OLG Stuttgart). (mehr …)

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