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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss vom 17.12.2008/22.04.2009 nunmehr die Verfahrensweise bei der Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz klar gestellt. Diese wird in dem neuen § 15 a RVG geregelt werden (JavaScript-Links: BT-Gesetzentwurf, BT-Bericht). Bislang war nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 86/06 vom 07.03.2007) die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr so zu bewerkstelligen, dass die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte entstand, sofern eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen war. Dies führte immer wieder zu Problemen in Kostenfestsetzungsverfahren , da geprüft werden musste, ob eine außergerichtliche Tätigkeit, deren Kosten nicht im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden, stattgefunden hat. Nach der Neuregelung soll eine gerichtliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren immer in voller Höhe festgesetzt werden können. Im Verhältnis zum Mandanten darf der Rechtsanwalt selbstverständlich insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag der Gebühren fordern. Die neue Regelung soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:

    BGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07 (Link: BGH)

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 8 WF 32/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG

    Das OLG Stuttgart hat in diesem ursprünglich familienrechtlich motivierten Verfahren entschieden, dass eine Anrechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr auf die außergerichtliche Gebühr dann nicht stattfindet, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Verfahren eine Gebührenvereinbarung getroffen hat. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG wörtlich nur die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV/RVG erfassen würde und damit auf ein für die vorgerichtliche Tätigkeit vereinbartes Pauschalhonorar nicht anwendbar sei. Jedenfalls gelte dies, wenn die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche Vergütung gewesen sei. Zu dem Fall einer gegenüber der gesetzlichen Gebühr erhöhten außergerichtlichen Honorierung äußerte sich das Gericht nicht; wies aber allgemein darauf hin, dass es Fälle gäbe, in denen eine analoge Anwendung von Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG in Betracht kommen könne.

  • veröffentlicht am 20. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

    Der BGH hat mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsgebühr, die mit einer Abmahnung oder deren Zurückweisung entsteht, im Verfahren der einstweiligen Verfügung angerechnet werden kann und nicht notwendigerweise erst in dem Verfahren der Hauptsache. Die Geschäftsgebühr beziehe sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags beziehe. Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens sei demnach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Anspruch auf Unterlassung. Dagegen komme es für die Anwendung der Regelung zur Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten beträfen.

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