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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 262/08
    § 91 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO; Nr. 7003 VV RVG, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht zu prüfen braucht, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger gewesen wäre als die Benutzung des eigenen Pkw. Es obliegt dem Anwalt lediglich, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Vgl. auch (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. August 2011

    LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.06.2011, Az. 17 Ta 520/10
    Nr. 7003 VV RVG

    Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass bei der Festsetzung der Reisekosten für einen Rechtsanwalt dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zusteht zwischen der Anreise per Pkw oder Bahn (1. Klasse), soweit die geltend gemachten Reisekosten nicht diejenigen übersteigen, die bei einem am Wohnort des Klägers ansässigen Anwalt zu erstatten gewesen wären. Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten richte sich, so die Kammer, nach VV 7003 bis 7006. Nach VV 7003 sind bei Benutzung eines eigenen KfZ für jeden gefahrenen km 0,30 Euro zu erstatten. Zitat: „Die Fahrtkosten eines anderen Verkehrsmittels werden – soweit sie angemessen sind – in voller Höhe erstattet. Zu ersetzen sind dem Rechtsanwalt bei Benutzung anderer Verkehrsmittel gemäß VV 7004 daher die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Dabei darf der Anwalt frei wählen, ob er mit der Bahn oder mit seinem eigenen KfZ fährt. Was gem. § 5 Abs. 1 JVEG für die Reisekosten einer Partei gilt, muss auch für den Rechtsanwalt gelten. Es ist keine Vergleichsberechnung hinsichtlich der Kosten mit dem eigenen KfZ und der Bahn durchzuführen. Es sind nicht nur die Kosten des billigeren Verkehrsmittels zu erstatten (Gerold/Schmidt, aaO., Rn 21 zu VV 7003, 7004). Gerade in Zeiten des Klimaschutzes wird man den Bahn fahrenden Anwalt nicht auf die PKW-Benutzung verweisen können. Grundsätzlich sind dem Anwalt die Auslagen für die Benutzung der 1. Wagenklasse – soweit sie tatsächlich entstanden sind – zu vergüten. Auch die Benutzung eines Taxis ist allgemein als angemessen anzusehen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 82 T 287/07
    § 5 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 34 Abs. 1 RVG

    Das LG Berlin hat per Beschluss entschieden, dass die Fahrtkosten auch zum Zwecke der Wahrnehmung eines Verkündungstermins grundsätzlich zu erstatten sind, mit anderen Worten auch dann, wenn zur Sache selbst eine Äußerung oder Handlung des angereisten Rechtsanwalts nicht mehr nötig ist. Weiterhin als problematisch erwies sich der Umstand, dass der angereiste Rechtsanwalt die für die Bahnfahrt verauslagten Kosten nicht belegen konnte. Die Bahntickets waren unauffindbar. Gleichwohl bestünde ein festsetzungsfähiger Erstattungsanspruch, so die Berliner Richter: Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts könnten in diesem Fall berücksichtigt werden, da die Kosten der einzelnen Fahrscheine gerichtsbekannt seien. Was sagt uns das gesamte Verhalten des Kollegen oder der Kollegin? Honi soit qui mal y pense …

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