Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Mönchengladbach: Rückrufbitte, um dann Werbung zu betreiben, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. November 2015
LG Mönchengladbach, Versäumnisurteil vom 29.09.2015, Az. 3 O 188/15
§ 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG,Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass Rückrufbitten von Unternehmen (hier: Anruf der Bank wegen angeblichen Anstehens einer Zinsgutschrift) an Bestandskunden nicht dazu missbraucht werden dürfen, dem Kunden den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages anzubieten. Die Wettbewerbszentrale klagte, da sie in dem Verhalten der Bank gleich in mehrerer Hinsicht ein unlauteres Verhalten sah: in der Tarnung einer zudem belästigenden Werbung und der Irreführung über die Notwendigkeit eines Rückrufs, um Leistungsnachteile abzuwenden.
- AG Frankfurt a.M.: Anruf eines Marktforschungsinstituts ist nicht zwangsläufig belästigende Werbungveröffentlicht am 14. August 2014
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2014, Az. 31 C 120/14
§ 8 Abs. 1 und 2 UWG, §§ 3 ff UWG; § 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anruf eines Marktforschungsinstituts für ein Interview oder eine Umfrage bei einem Gewerbetreibenden ohne vorherige Einwilligung nicht unbedingt als belästigende Werbung zu qualifizieren ist. Werde die Umfrage von mehreren Auftraggebern beauftragt, spreche dies dafür, dass es nicht um die mittelbare Absatzförderung eines Produktes gehe. Damit liege schon keine Werbung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: primamobile GmbH darf Verbraucher nicht eigenmächtig anrufen, um Mobilfunkverträge anzubietenveröffentlicht am 1. November 2013
LG Berlin, Urteil vom vom 30.08.2013, Az. 15 O 587/12
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas LG Berlin hat nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale der Firma primamobile GmbH untersagt, Verbraucher ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung anzurufen oder anrufen zu lassen, um den angerufenen Verbrauchern Angebote zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. In solchen Werbeanrufen ist generell eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG zu sehen.
- LG Düsseldorf: Vodafone darf auch Bestandskunden nicht ungefragt mit Werbeanrufen überziehenveröffentlicht am 13. August 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013, Az. 38 O 49/12 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter Vodafone Bestandskunden nicht ungefragt mit Werbeanrufen überziehen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Osnabrück: Die Veranlassung eines Ping-Anrufs, um den Angerufenen zum Rückruf auf einer verschleiert kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer zu motivieren, ist strafbarveröffentlicht am 19. Juni 2013
LG Osnabrück, Urteil vom 06.03.2013, Az. 10 KLs 38/09, Az. 140 Js 2/07, 10 KLs, Az. 140 Js 2/07 – 38/09
§ 25 Abs. 2 StGB, § 27 StGB, § 56 StGB, § 263 Abs. 1StGBDas LG Osnabrück hat entschieden, dass das computergesteuerte hunderttausendfache „Anpingen“ von Handys mit dem Ziel, den Handy-Inhaber zu einem Anruf auf einer (unerkannt) kostenpflichtigen Mehrwertnummer zu veranlassen, strafbar ist. Bei Rückruf hörte der Handybesitzer eine für ihn sinnlose Bandansage und zahlte für den Anruf ein im Hinblick auf normale Telefonate erhöhtes Entgelt, von dem ein Teilbetrag dem Mieter der Mehrwertdienstenummer – dem „anpingenden“ Täter – zugute kam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Bonn: Telekommunikation – Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch Auftragsbestätigungen ohne Auftragveröffentlicht am 21. August 2012
LG Bonn, Urteil vom 29.05.2012, Az. 11 O 7/12, nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 UWGDas LG Bonn hat nach einem Gericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv, hier) entschieden, dass die Telekom keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben an Kunden schicken darf, ohne dass ein verbindlicher Auftrag vorliegt. Darin liege eine unzumutbare Belästigung. Im entschiedenen Fall seien potentielle Kunden nach Anruf durch ein Call-Center mit einem Schreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“ kontaktiert worden, auch wenn im vorausgegangen Telefonat gar kein Auftrag erteilt worden sei. Ähnlich entschied bereits das OLG Köln (hier) für unverlangte Auftragsbestätigungen.
- LG Hamburg: Einwilligung in E-Mail-Werbung verfällt nach 10 Jahren der Nichtbenutzungveröffentlicht am 24. Februar 2012
LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2004, Az. 312 O 645/02
§§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Hamburg hat darauf hingeiwiesen, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (E-Mails) dann verfällt, wenn sie seit Erteilung über 10 Jahre nicht genutzt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Angerufene 1983 – 1992 an einer Lotterie teilgenommen. Am 29.07.2002 wurde er sodann von einem Vertriebsunternehmen der Lotterie im Rahmen eines Werbegesprächs („cold call“) angerufen. Auf Grund des Zeitablaufs könne auch kein Einverständnis vermutet werden.
(mehr …) - LG Frankfurt a.M.: Cold Calling zur Neukundengewinnung auch durch (große) Unternehmen unlauterveröffentlicht am 3. August 2011
LG Frankfurt a.M., Beschluss, Az. 3-08 O 83/11 – nicht rechtskräftig
§ 7 UWGDie Wettbewerbszentrale hat eine einstweilige Verfügung gegen eine Großbank erwirkt, weil diese Telefonanrufe (sog. Cold Calling) zur Neukunden-Akquiese einsetzte. Mitarbeiter der Bank riefen einen Unternehmer im Ort an, um ihn zu einer Kontoeröffnung und zu einem persönlichen Gespräch zu veranlassen, obwohl der Unternehmer nie zuvor einen Kontakt zu der besagten Bank hatte. Dieses Verhalten war unlauter. Auch bei Gewerbetreibenden seien Werbeanrufe nur zulässig, wenn diese sich mit der Werbung ausdrücklich einverstanden erklärten oder die Vermutung ihres Einverständnisses auf konkreten Tatsachen beruhe. Die Angabe einer Telefonnummer auf einer Internetseite reiche für diese Vermutung jedoch nicht aus.
- LG Karlsruhe: Anrufe für Lotto und Internetgewinnspiele sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 18. Oktober 2010
LG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009, Az. 14 O 44/09 KfH III
§§ 8 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern, die die Teilnahme an Internetgewinnspielen oder am Lotto „6 aus 49“ vermitteln sollen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine entsprechende Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Das Vorliegen einer Einwilligung habe der Anrufer zu beweisen. Die klagende Verbraucherzentrale konnte im vorliegenden Fall Unterlassung verlangen. Das Gericht führte aus: - BGH: Ich bin dann mal weg! / Kein Wettbewerbsverstoß, wenn Mitarbeiter nach Unternehmenswechsel die Kunden seines früheren Arbeitgebers über seinen Wechsel informiertveröffentlicht am 30. August 2010
BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 27/08
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anruft, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, regelmäßig nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG verstößt. Zitat: „Der persönliche Kontakt, den die früheren Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit zu den Kunden und ihren Mitarbeitern geknüpft haben, deutet ebenso wie die bereits bestehende Geschäftsbeziehung darauf hin, dass diese Kunden gegen einen Telefonanruf nichts einzuwenden haben, der sie darüber informiert, dass der frühere Mitarbeiter der Klägerin nunmehr bei einem Wettbewerber beschäftigt ist. Denn für die Mitarbeiter des Kunden besteht – auch unabhängig davon, ob zu dem Wettbewerber eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden soll – ein natürliches Interesse daran zu erfahren, dass der fragliche Mitarbeiter nun nicht mehr bei der Klägerin tätig ist.“ Der BGH wies ferner darauf hin, dass es wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gäbe, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter versuche, Kunden seines früheren Arbeitgebers für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis sei kein geschütztes Rechtsgut. Das Abwerben von Kunden gehöre vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden seien. Zum Volltext der Entscheidung: