IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2009, Az. 14 U 178/09
    §§ 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 3, 5 UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Versendung von Gewinnschreiben mit der Bitte an die Empfänger, eine kostenpflichtige 0900er-Telefonnummer anzurufen, wettbewerbswidrig ist. Verbrauchern wurden von der Beklagten mittels Brief eine Gewinnchance angekündigt, für weitere Informationen solle eine 0900er-Nummer gewählt werden. Dabei wurde durch Aufmachung und Wortwahl des Schreibens dem Verbraucher suggeriert, dass seine Gewinnchance sich durch den Anruf erhöhe. Der Anlockeffekt und die unklare Angabe der tatsächlichen Gewinnchancen beinhalte eine Irreführung der Verbraucher und sei deshalb wettbewerbswidrig.

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil v. 20.12.2008, Az. 312 O 362/08
    §§ 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. Nr. 3
    BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 11 Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen die Einwilligung eines Kunden in Werbezuschriften speichern darf, um die Einwilligung beweisen zu können. Eine solche Speicherung verstößt nicht gegen das Datenschutzrecht. Die Beklagte sei nach Auffassung der Kammer aber auch nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht gehindert gewesen, den Nachweis einer Einwilligungserklärung aufzubewahren. Gemäß §§ 27, 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig „1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient oder 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, […].“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 22.05.2009, Az. 5 U 90/06
    §§ 3, 5 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Fernsehwerbung in eigener Sache betreibt, sich ausdrücklich von dem Inhalt von „durchgeschalteten“ Zuschaueranrufen zu distanzieren hat, wenn der Zuschaueranruf bei unbeteiligten Dritten den fälschlichen Eindruck erweckt, bestimmte (Nahrungsergänzungs-) Mittel hätten eine bestimmte krankheitsvorbeugende Wirkung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das betreffende Unternehmen die Aussage vorher ausdrücklich zu eigen gemacht hat. Unzureichend sei insoweit die Erklärung, man habe sich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben von dieser Erklärung zu distanzieren. Vielmehr sei erforderlich, dass der fälschlicherweise entstandene Eindruck eines konkreten Krankheitsbezugs aus eigenem Befinden korrigiert werde.

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