Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Dachau: Ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis ist kein Beweis für tatsächlich geführte Telefonateveröffentlicht am 12. September 2011
AG Dachau, Urteil vom 16.08.2011, Az. 2 C 1423/10
§ 611 Abs. 1 BGBDas AG Dachau hat entschieden, dass die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, der die angeblich angerufene Zielnummer in verkürzter und verschlüsselter Form darstellt, und eines pauschalen Prüfprotokolls gerade kein Nachweis für das tatsächliche Führen der abgerechneten Telefonate ist. Im vorliegenden Fall sollte ein Busfahrer angeblich über 1800 mal eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angerufen haben – während der Fahrt (!). Dies hätte eine Zahlbetrag von über 1.200 EUR ergeben. Die von der Telekom vorgelegten Dokumente erachtete das Gericht jedoch nicht als ausreichend, zumal Zeugenaussagen bestätigten, dass der Beklagte nicht ununterbrochen während der Fahrt telefoniert habe. Um einen brauchbaren Anscheinsbeweis darzustellen, hätten die Verbindungsnachweise ungekürzt vorgelegt und ein konkretes Prüfprotokoll erstellt werden müssen. Das AG Kusel hat bereits zum „Verfallsdatum“ solcher Beweismittel entschieden. Zitat des AG Dachau:
- AG Kusel: Einzelverbindungsnachweis und technischer Prüfbericht als Anscheinsbeweis für geführte Telefonate / „Verfallsdatum“ für Beweismittelveröffentlicht am 20. Juni 2011
AG Kusel, Urteil vom 30.11.2010, Az. 2 C 27/10
§ 16 TKVDas AG Kusel hat entschieden, dass als Anscheinsbeweis für tatsächlich geführte Telefonate zu Abrechnungszwecken die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises sowie eines technischen Prüfberichts durch ein Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich ausreicht. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn der Prüfbericht erst 4 Jahre nach den streitigen Telefonaten erstellt werde. Das Gericht erklärte, dass auf Grund der technischen Weiterentwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt sowie der möglichen Veränderungen im Leitungsnetz, nach so langer Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der technische Prüfbericht noch ausreichend aussagekräftig sei. Der Beklagte musste die geltend gemachten Beträge nicht bezahlen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Anscheinsbeweis der Urheberschaft an einem Foto durch Vorlage von Negativen / Auch die vollmachtslose Abmahnung kann erfolgreich seinveröffentlicht am 5. Mai 2010
AG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08
§§ 10 Abs. 1; 97 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf den Anscheinsbeweis seiner Urheberschaft durch Vorlage der Original-Negative eines Fotos liefern kann. Deren Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass es sich um eine große Zahl von Lichtbildern handele, die erkennbar alle einer bestimmten Serie, also offensichtlich einem konkreten Foto-Shooting, entstammten. Dies folge aus dem identischen Hintergrund, dem vergleichbaren Bildausschnitt sowie Blickwinkel und auch aus dem übereinstimmenden Styling der Abgebildeten. Wenn nun der Kläger als Fotograf in der Lage sei, eine Vielzahl von Original-Negativen von einem Shooting vorzulegen, deute dies zumindest bei gewöhnlichem Lauf der Dinge darauf hin, dass er bei diesem Shooting der Fotograf gewesen sei. (mehr …)
- AG Tempelhof-Kreuzberg: SMS-Spam – Kurzwahl des Absenders kein Anscheinsbeweisveröffentlicht am 30. April 2009
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.11.2008, Az. 2 C 231/08
§§ 1004 Abs. 1 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB; §§ 903, 1004, 862 BGBDas AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass beim Empfang von SMS-Spam die angegebene Kurzwahlnummer des Absenders keinen Beweis dafür erbringt, dass der zugewiesene Inhaber der Kurzwahlnummern für die unerwünschten Botschaften verantwortlich ist. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass allein die Zuweisung der Kurzwahlnummern an die Beklagte und deren Weitergabe an Vertragspartner keine Störereigenschaft der Beklagten begründe. Sie müsse sich die Störung eines anderen nicht zurechnen lassen. Auf Grund der Manipulationsfähigkeit der Anzeige von Kurzwahlnummern könne nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass die Spam-SMS von der Beklagten oder ihren Vertragspartnern versandt wurden. Auch als Anscheinsbeweis, auf den der Kläger sich hätte stützen können, ließ das Gericht die Zuweisung einer Kurzwahl nicht gelten. Auf Grund der Möglichkeit der Weitergabe und der Vortäuschung eines anderen Absenders genügt die Kurzwahlzuweisung den Anforderungen eines Anscheinsbeweises nicht.
- BGH: Der Absender trägt die Beweislast für den Zugang eines einfachen Briefsveröffentlicht am 12. Februar 2009
BGH, Urteil vom 21.01.2009, Az. VIII ZR 107/08
§ 278 Satz 1 BGB, § 556 Abs. 3 S.2 und 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen ist. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass „bei der Post nichts verloren gehe“, ist demnach nicht gegeben (hier). Bediene sich ein Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, werde diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall habe der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufträten. Die Entscheidung befasst sich mit der fristgerechten Übersendung einer Nebenkostenabrechnung, also aus dem Mietrecht, findet jedoch zwanglos auf alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, und somit auch auf wettbewerbsrechtliche Verfahren. Der BGH beruft sich insbesondere auf seine Entscheidung BGH NJW 1978, S. 886. Zum Volltext der Entscheidung (der relevante Textteil ist farblich hervorgehoben):
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