Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Unlautere Anschwärzung durch Verbreitung nicht beweisbarer Tatsachenveröffentlicht am 2. September 2015
OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 6 W 16/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine unlautere Anschwärzung durch Verbreitung unwahrer Tatsachen vorliegt, wenn ein Taxiunternehmen behauptet, die Nutzung der App eines Konkurrenten schlösse die Nutzung aller anderen Taxidienste aus. Diese Behauptung sei geeignet, das Unternehmen des Konkurrenten zu schädigen und sei nur dann zulässig, wenn der Behauptende die Wahrheit seiner Behauptung hätte darlegen können. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Die Behauptung, ein Konkurrent habe seinen Geschäftsbetrieb eingestellt, stellt eine wettbewerbswidrige Anschwärzung darveröffentlicht am 24. Februar 2010
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, Az. 4 U 89/09
§§ 3; 4 Nr. 8; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Behauptung eines Unternehmens, ihre Wettbewerberin habe ihren Geschäftsbetrieb S eingestellt und das neue, nunmehr von dem Unternehmen vorgehaltene Angebot heiße „X“, wettbewerbswidrig ist. Hierin liege eine „Anschwärzung“ nach § 4 Nr. 8 UWG. Die Behauptung des (beklagten) Unternehmens sei geeignet gewesen, den Betrieb und den Kredit der Wettbewerberin zu schädigen, indem nämlich die Beklagte gegenüber den Kunden wahrheitswidrig die Einstellung „seines“ Geschäftsbetriebs S und die Fortsetzung des Geschäfts in der X verkündet habe.