Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Zwischen den Marken „Anson’s“ und „ASOS“ besteht keine Verwechslungsgefahrveröffentlicht am 5. März 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 U 108/12
§ 4 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 40/94, Art. 102 EGV 40/94Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen den Marken „ASOS“ und „Anson’s“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Deswegen könne der Inhaber der Marke „Anson’s“ keine Unterlassungs- und weiteren Ansprüche gegen den Inhaber der Marke „ASOS“ geltend machen. Es bestünden zwischen den beiden Zeichen so erhebliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, dass eine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne zu verneinen sei. Die Vorinstanz hatte dies noch gegenteilig bewertet. Das Verfahren ist nunmehr beim BGH anhängig. Zum Volltext der Entscheidung: